Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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Salzschänke den vorschriftmäßigen Salzpaß (s. unten 9 9) zu ihrer Legitimation bei der 
Salzverwalterei auszuantworten. — In keinem Falle darf jedoch hierunter die Versorgung 
der übrigen Viehhaltenden mit Futtersalz durch den Sahzschänken beeinträchtigt werden. 
§ 7. Sollte sich ein Salzschänke der Erholung des Viehsalzes weigern, so sind, ab- 
gesehen von der den Salzschänken treffenden Ahndung, die betheiligten Viehbesitzer befugt, 
den Salzpaß zur eigenen Erholung zu verlangen und findet sodann ein Anspruch des Salz- 
schänken auf den Bezug irgend einer Provision von der erholten Ouantität Viehsalzes 
nicht Statt. 
& 8. Den Besitzern der nach § 3 und 6 des Gesetzes vom 23sten Mai 1840 zum 
Bezuge eines Salzdeputats zu ermäßigtem Preise für jetzt berechtigten Güter bleibt nachge- 
lassen, ihren etwaigen Bedarf an Viehsalz in jenem Deputate mit zu beziehen, für welchen 
Fall denselben die gesetzliche Preisermäßigung, so lange solche überhaupt noch besteht, auch 
beim Viehsalzbezuge zukommt. 
& 9. Zu Erholung des Viehsalzes von den Königlichen Niederlagen muß der Ge- 
sammtbestand des Rind= und Schaafoiehs am betroffenen Orte auf dem Salzpasse in der 
aus dem beiliegenden Schema unter O. ersichtlichen Maaße durch die Obrigkeit angegeben 
sein, und es haben daher die Salzschänken viese Angabe beziehendlich auf ihren noch 1 
tigen Salzpässen nachbringen zu lassen und bei Ausfertigung neuer Pässe zu beantragen. 
Wird der Salzpaß für mehrere Orte zusammen ausgestellt, so ist für jeden derselben 
der Viehbestand besonders anzugeben. 
Auf einen Salzpaß, welchem die Angabe über den Viehbestand mangelt, kann Futter- 
salz nicht verabreicht werden. 
§ 10. Die Abgabe einer größern Menge Viehsalzes, als, dem § 3 enthaltenen Aus- 
wurfe zufolge, für einen und denselben Ort verabfolgt werden kann, ist von der, mittelst 
Berichts einzuholenden besonderen Genehmigung des Finanzministeriums abhängig. 
& 11. Der Salzschänke darf das Futtersalz lediglich an Viehbesitzer ablassen. 
&12. Wer Viehsalz bezieht, darf dasselbe nur zum Genusse für Hausthiere und nur 
in dem Zustande Lerwenden, in welchem dasselbe von den Nieverlagen bezogen wird. 
13. Die Ablassung des Viehsalzes Seiten der empfangsberechtigten Viehbesitzer an 
andere Personen, es mögen dieselben selbst Vieh halten oder nicht, ist untersagt. 
§ 14. Wer die § 11 bis 13 enthaltenen, sowie die sonst wegen des Viehsalzes er- 
theilten Vorschriften übertritt, verfällt, neben dem Ersatze der dadurch etwa hinterzogenen 
Salzregalitätsnutzung, in eine Ordnungsstrafe von 1 bis 20 Thalern. 
§ 15. Für den Fall, daß durch wiederholte, an einem und demselben Orte vorge- 
kommene Straffälle der Verdacht eines allgemeineren verbotswidrigen Gebrauchs des Vieh- 
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