Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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salzes begründet werden sollte, behält sich das Finanzministerium für solche Orte die Ein- 
führung einer speciellen, den Bezug der einzelnen Viehbesitzer nachweisenden Contirung vor. 
16. Inwieweit nicht durch gegenwärtige Verordnung hinsichtlich des Viehsalzes be- 
sondere Bestimmung getroffen ist, leiden wegen seines Bezugs und Verbrauchs, sowie sonst 
die für das Koch= und Speisesalz geltenden Vorschriften allenthalben Anwendung. 
Hiernach haben sich Alle, welche es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, am 2 Ssten September 1843. 
Finanz-Ministerium. 
von Zeschau. 
Salzpaß, 
gültig bis Schluß dieses Jahres. 
Des N. N. Fuhrmann (Bauergutsbesitzer) aus J. N. zu Erholung des Salz- 
bedarfs für die Stadt (das unter das Königliche Amt, die Gerichte zu N. N. 
gehörige Dorf) N. N. aus der Königlichen Salzniederlage N. N. beauftragt ist, wird 
hierdurch bescheinigt. 
Gegenwärtigen Salzpaß hat der Führer des Salztransports während desselben wohl 
verwahrt bei sich zu führen und den Grenz= und Steueraufsichtsbeamten auf Erfordern un- 
weigerlich aufzuweisen, binnen 14 Tagen nach Ablauf dieses Jahres aber an die Königliche 
Salzverwalterei NJ. N. bei Einem Thaler Ordnungsstrafe abzuliefern. 
N. N. am 18. 
Küttner. 
das Königliche Justizamt. 
(der Stadtrath.) 
(die Gerichte.) 
2c. 2c. 
Der dermalige Viehbestand von N. JN. ergiebt 
Stück Rindvieh, 
Stück Schaafe. 
Sign. wie oben.
	        
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