Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

(139 ) 
d50.) Verordnung, 
die Bekanntmachung der wegen Herstellung von Eisenbahnen mit Bayern, 
Preußen und Oesterreich abgeschlossenen Verträge betreffend; 
vom Zten October 1843. 
Way, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛc. 
haben in der Absicht, um Unsern Landen in möglichst ausgedehnter Weise die Vortheile 
zu sichern, welche aus der Theilnahme derselben an den im Innern Deutschlands in der 
Entwickelung begriffenen größeren Eisenbahnverbindungen für die Erhaltung und Erwei— 
terung des Verkehrs zu erwarten stehen, mit den benachbarten Staaten Verhandlungen 
eröffnen lassen, in deren Folge mit der Königl. Bayerschen und der Königl. Preußischen 
Regierung die unter A. und B. beigefügten Verträge d. d. München, den 1 4ten Januar 
1841 und Berlin, den 24sten Juli 1843 über die Anlage von Eisenbahnen von Nürn- 
berg über Hof nach Leipzig und von Breslau über Görlitz, Löbau und Bautzen nach 
Dresden, zum Abschluß gediehen sind. Nicht minder ist wegen Herstellung einer zu- 
sammenhängenden Eisenbahnverbindung von Wien über Prag bis Dresden mit der K. K. 
Oesterreichischen Regierung eine Uebereinkunft verabredet und durch gegenseitig ausgewech- 
selte Ministerialerklärungen d. d. —tl/uiueÜ7 1842 verbindlich festgestellt wor- 
den, von welcher die Beilage C. den wesentlichen Inhalt zu ersehen giebt. 
Wir finden Uns bewogen, diese Verträge andurch zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Gegeben zu Dresden, den 3ten October 1843. 
Friedrich August. 
Heinrich Anton von Zeschau. 
Eruard Gottlob Nostitz und Jänckendorf. 
  
   
A. 
De- Königlich Sächsische und die Herzoglich Sachsen-Altenburgische Regierung einer 
Seits, dann die Königlich Bayersche Regierung anderer Seits, in Anerkennung der Vor- 
theile, welche eine zwischen Nürnberg und Leipzig in möglichst gerader Richtung herzu- 
stellende Eisenbahnverbindung, sowohl für die commerciellen Beziehungen dieser Städte
	        
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