Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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Art. 5. Da es bei dem Umfange der fraglichen Bahnanlage und der Größe der 
dazu erforderlichen Geldmittel unthunlich fällt, den Bau gleichzeitig auf allen Puncten 
zu beginnen, vielmehr die Nothwendigkeit erheischt, die Ausführung auf eine längere 
Reihe von Jahren zu vertheilen, und streckenweise damit vorzuschreiten, so ist man, um 
gleichwohl die allmählige und gleichmäßige Entwickelung des Unternehmens in den ver- 
schiedenen Ländern gegen Wechselfälle sicher zu siellen, über folgende Puncte übereinge- 
kommen. " 
Der Bau der Eisenbahn von Nürnberg nach Leipzig wird in Bayern auf den Strecken 
von Nürnberg nach Bamberg, und von Bamberg nach Culmbach; in Sachsen auf den 
Tracten von Leipzig nach Altenburg, und von da nach Plauen, und zwar, wenn in dem 
nächsten Frühjahre nach dem Stande der politischen Begebenheiten die Fortdauer des Frie- 
dens als gesichert anzunehmen ist, noch in dem Frühjahre 1841 gleichzeitig begonnen 
und thätigst gefördert werden. 
Sobald solchergestalt auf jeder Seite mindestens ein Drittheil der ganzen Bahnlinie 
vollendet ist, was, wo irgend thunlich, bis zum Frühjahre 1843 der Fall sein soll, oder 
auch nach Befinden schon früher, wird, ohne daß jedoch, soferne nicht politische Ereig- 
nisse einen Aufschub unerläßlich machen, die Fortsetzung der Arbeiten unterbrochen werden 
darf, über die Ausführung der übrigen Bahnsectionen weitere Abrede getroffen, dabei 
aber jedenfalls von dem Gesichtspuncte ausgegangen werden, daß die beiderseitigen Bahn- 
züge längstens nach sechs Jahren, von dem ersten Beginnen der Bahnarbeiten an gerech- 
net, sich an dem Anschlußpuncte begegnen müssen. 
Art. 6. Gegenwärtige, in drei Eremplaren ausgefertigte, Uebereinkunft soll ratifi- 
cirt, und sollen die Ratificationen längstens binnen vier Wochen nach der Unterzeichnung 
gegenseitig ausgewechselt werden. 
So geschehen München, den 14ten Januar 1841. 
    
   
MW# 
(4.8) N. von Könneritz. 
mF 
Frhr. von Gise. 
5 
  
Die Auswechselung der Ratificationsurkunden d. d. Dresden, den 21 sten Januar und 
München, den 1 7ten ejsd. ms. hat am 27sten Januar 1841 zu München stattgefunden. 
B. 
Seine Majestät der König von Sachsen und Seine Majestät der König von Preußen, 
von dem übereinstimmenden Wunsche geleitet, durch Herstellung einer Eisenbahnverbin— 
dung zwischen den Städten Breslau und Dresden Allerhöchst-Ihren Unterthanen die
	        
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