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Bestrafung aller innerhalb des Königl. Preußischen Gebiets vorkommenden, die Bahnanlage
oder den Transport auf derselben betreffenden Polizei= und Criminalvergehen zusteht, so
wird von der Königl. Sächsischen Regierung die Vollstreckung der Straferkenntnisse nach
Maaßgabe der unterm /0 re 1839 abgeschlossenen Convention zugesichert.
Die Königl. Sächsische Regierung erklärt sich damit einverstanden, daß die dortige Ei-
senbahngesellschaft wegen aller Entschädigungsansprüche, die aus Anlaß der Eisenbahnanlage
auf Preußischem Gebiete oder des Betriebes derselben gegen sie erhoben werden möchten,
sich der Königl. Preußischen Gerichtsbarkeit und den Königl. Preußischen Gesetzen zu unter-
werfen habe.
Artikel 18. Für den Fall, daß die Königl. Sächsische Regierung veranlaßt sein
sollte, das Eigenthum der Eisenbahn von Dresden nach Görlitz früher oder später selbst zu
erwerben, und den Betrieb auf selbiger für eigne Rechnung zu übernehmen, wird alsdann
über die mit Rücksicht auf dieses veränderte Verhältniß sich als nothwendig oder wünschens-
werth ergebende Modification der in den Artikeln 10. bis 17. enthaltenen Verabredungen
eine weitere Verständigung zwischen den Hohen contrahirenden Regierungen Statt finden.
Artikel 19. Gegenwärtiger Vertrag soll zur Landesherrlichen Genehmigung vor-
gelegt und die Auswechselung der darüber auszufertigenden Ratificationsurkunden sobald als
möglich, spätestens aber binnen Sechs Wochen bewirkt werden. ·
Des zu Urkund ist derselbe von den beiderseitigen Bevollmaͤchtigten unterzeichnet und
besiegelt worden.
So geschehen Berlin, den 24sten Juli 1843.
Carl Ludwig Kohlschütter. Adolph v. Pommer-Esche.
Vertrag
zwischen Sachsen und Preußen,
die Herstellung einer Eisenbahn-
verbindung zwischen Breslau
und Dresden betr.
Die Auswechslung der Ratssicationsurkunden des vorstehenden Vertrags, welche aus Dresden
vom 31sten August und aus Berlin vom 22sten September 1843 datirt sind, hat am 30sten
September zu Berlin stattgefunden.