Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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Concurse aber, die bis dahin etwa in Rückstand verbliebenen ältern und neuern Grund- 
steuern bei dem betreffenden Gericht gehörig zu liquidiren, auch, dafern bei dergleichen Ver- 
anlassungen oder im Fortgange eines Creditwesens solche rechtliche Verhältnisse in Frage 
kommen, welche die Wahrnehmung der Rechte des Staatsfiscus durch einen Procurator 
nothwendig machen, deshalb an die zunächst vorgesetzte Steuerbehörde in Zeiten Anzeige zu 
erstatten. (§ 15 und 16) 
§ 7. Ueber die Zertrennung (Dismembration) von Gütern und Grundstücken wird 
durch besonderes Gesetz und die zu dessen Ausführung zu erlassende Verordnung das Er- 
forderliche festgesetzt; im Uebrigen werden aber auch die dabei mitwirkenden Behörden auf 
die gegenwärtiger Verordnung unter O. beigedruckte Instruction für die Steuerconducteurs, 
—— welche in Bezug auf das Verfahren sowohl bei gewöhnlichen einzelnen Gutsabtrennungen, 
als bei denjenigen, die in Folge des Gesetzes über Zusammenlegungen vom 14ten Juni 
1834 geschehen, die nöthigen Bestimmungen enthält, hiermit verwiesen (§ 18). Was aber 
& #. namentlich die nach erfolgter Zusammenlegung der Grunbstücke in einer Flur 
nöthig werdende neue Regulirung der Steuereinheiten anlangt, so soll dieselbe unerwartet 
der Bestätigung des Recesses, alsbald nach definitiver Feststellung und Absteckung der neuen 
Plaulage, welche dem betreffenden Kreissteuerrathe von der Specialcommission nebst den be- 
treffenden Acten und Rissen sogleich mitzutheilen ist, und zu einer Zeit erfolgen, zu welcher 
die zeitherige Gestalt der Parcellen noch wahrzunehmen ist, ohne jedoch die Grundbesitzer 
in der Freiheit der Bewirthschaftung ihres Eigenthums wesentlich zu stören. Bei der- 
gleichen Steuerregulirungen sind auch, soweit möglich, die zeitherigen Steuereinheiten zum 
Anhalten zu nehmen, folglich Steuererhöhungen thunlichst zu vermeiden und die bei den 
Abschätzungen gefundenen, nach den angenommenen Grundsätzen zu beachtenden Verbesse- 
rungen der Grundstücke erst bei der nächsten allgemeinen Revision zu berücksichtigen. (§ 19, b.) 
& 9. In den Fällen, wo Grundstücksbesitzer gesetzlich (§&19, a, c und d) eine Ab- 
minderung oder Abschreibung der Steuereinheiten zu erwarten haben, ist von ihnen bei der 
Ortsobrigkeit oder bei der Steuerbehörde deshalb Anregung zu thun und der nöthige Nach- 
weis darüber beizubringen. Insofern die Ereignisse, welche zu einer Steuerabschreibung 
berechtigen, aus polizeilichen oder sonstigen Rücksichten bereits bei der Gerichts= oder Ver- 
waltungsobrigkeit verhandelt worden fsind, so hat dieselbe die bei ihr darüber ergangenen 
Acten stets der Steuerbehörde, sobald sie entbehrt werden können, auch ohne Anregung 
mitzutheilen. Unter Steuerbehörden sind hier in denjenigen Städten, welche die Städte- 
ordnung angenommen haben und denen folglich die Localsteuerverwaltung obliegt, die Stadt- 
räthe, bei allen übrigen Orten aber die Bezirkssteuereinnahmen zu verstehen. Diese Be- 
hörden haben, nach insoweit annoch nöthig angestellter Erörterung, zu dem vorgesetzten 
Kreissteuerrathe Anzeige zu erstatten, der sodann die Sache mittelst Berichts an das Finanz- 
ministerium zu hauptsächlicher Entschließung zu bringen hat. G 19)
	        
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