Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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gleichung jeder Parcelle mit dem Flurbuche und, da nöthig, Croquis, an Ort und Stelle 
fich unterziehen und sich vergewissern, daß und welche Parcelle diejenige sei, welche in 
dem Flurbuche unter der betreffenden Nummer aufgeführt steht. 
Es wird für die Grundstücksbesitzer selbst sehr nützlich sein, wenn sie oder ein Be- 
auftragter derselben die gedachten Personen bei dieser Localrevision begleiten und die em- 
pfangenen Besitzstandsverzeichnisse mit zur Stelle bringen und Vergleichungen anstellen. 
Zugleich wird den Gemeindevertretern empfohlen, in der Flurbuchsabschrift bei jeder Par- 
Rcelle den Flurtheil, in dem sie liegt und die ortsübliche Benennung derselben deutlich bei- 
zuschreiben. Sollten bei diesen Identitätsrevisionen sich Zweifel ergeben oder Ungewiß- 
heiten, die sich nicht alsbald erledigen lassen, herausstellen, so ist darüber von den Re- 
videnten an den betreffenden Kreissteuerrath Anzeige zu erstatten, damit derselbe der Be- 
zirkssteuereinnahme oder einem Steuerconducteur zu der etwa weiter nöthigen Erörterung 
Auftrag ertheilen könne. 
c) Obgleich die meisten Gemeinden in Anerkennung des mehrfachen Nutzens, den 
ihnen der Besitz der Abschrift vom Flurbuche ihres Orts gewährt, die zu deren Er- 
langung ihnen dargebotene Gelegenheit bereits benutzt haben, so ist doch anzunehmen, 
daß noch nicht sümmtliche Gemeinden damit versehen sein mögen. 
Die Bezirkssteuereinnahmen haben daher zuverlässige Erkundigung von den Ortsvor- 
ständen darüber einzuziehen, welchen Gemeinden noch Flurbuchsabschriften fehlen, und 
denjenigen, wo solches der Fall ist, solche gegen Entrichtung billiger Copialien zu er- 
theilen. 
Den Kreissteuerräthen wird zur Pflicht gemacht, für die Befolgung dieser Anord- 
nung, sowie dafür Sorge zu tragen, daß den Gemeinden auf Verlangen auch Copien 
von den Croquis ertheilt werden. « 
d) Was die Catasternachträge anlangt, so ist deren dermalige Form wenigstens 
so lange beizubehalten, bis weitere Erfahrungen darüber gemacht worden sind und eine 
neue Form gefunden sein wird, die sich bei ihrer Anwendung als noch zweckentspre— 
chender bewährt. 
Zu dem Ende soll, vermöge ergehender besonderer Anordnung, über die Frage we— 
gen der in Ansehung der Form der Catasternachträge etwa nöthigen Modificationen, 
nach Ablauf des zweiten Hebetermins künftigen Jahres, nach Maaßgabe der dann ge— 
machten mehrern Erfahrungen von den Steuerbehörden zu Fassung weiterer Entschließung 
Gutachten abgegeben werden. 
Dessen unerwartet aber mag an solchen Orten, wo bereits viele Besitzveränderungen 
vorgegangen sind, und durch häufige Nachträge die Uebersicht des Catasters selbst er- 
schwert wird, das Cataster, unter Einschaltung der Nachträge, umgeschrieben werden, 
und es wird das Finanzministerium diese Umarbeitung auf kreissteuerräthliche Anzeige 
und bei befundener Nothwendigkeit verfügen.
	        
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