Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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Das Auffinden der einzelnen Namen und Contiis wird übrigens durch ein alphabe- 
tisches Register, dessen Fertigung den Behörden empfohlen wird, sehr erleichtert werden. 
e) Damit das Nachtragen ordnungsmäßig bewerkstelliget werden kann, ist unum- 
gänglich nothwendig, daß die Lehns= und Gerichtsbehörden den zur Catasterführung ver- 
pflichteten Stadträthen und Bezirkssteuereinnahmen von allen unter ihrer Gerichtsbarkeit 
vorkommenden Besitzveränderungen und Veräußerungscontracten ohne Unterschied durch 
Mittheilung der darüber ausgefertigten Urkunden vor deren gerichtlicher Bestätigung ge- 
bührend Nachricht geben, und sie haben dieser Anordnung bei Vermeidung einer Ord- 
nungsstrafe von fünf Thalern für jeden Unterlassungs= oder Verspätigungsfall Folge zu 
leisten. (I 24 — 29) 
& ä12. Damit jeder steuerpflichtige Grundbesitzer sich mit seinem Eigenthum, der 
Lage desselben und den darauf haftenden Steuereinheiten gehörig vertraut machen und 
in dieser Kenntniß erhalten könne, soll er aus dem Cataster ein Verzeichniß der ihm 
gehörigen Parcellen erhalten. 
Die zur Catasterführung verpflichteten Stadträthe haben daher jedem Angesessenen 
ihrer Stadt ein die Nummern der ihm gehörigen Parcellen mit beigesetzten Steuereinheiten 
enthaltendes und sonst nach dem beigedruckten Schema unter B. eingerichtetes Besitzstands- 
verzeichniß zu fertigen und den Empfängern spätestens 14 Tage vor Eintritt des zweiten 
Steuertermins, folglich bis zum 15ten April 1844, einzuhändigen, auch auf diesem 
Verzeichnisse, oder durch ein Localblatt bekannt zu machen, daß ihnen die Einsicht des 
Catasters selbst freisteht. Gleiche Besitzstandsverzeichnisse sollen von den Bezirkssteuerein- 
nahmen für die Steuerpflichtigen ihrer Steuerbezirke im Laufe des nächsten Jahres spä- 
testens bis zum Eintritt des dritten Steuertermins gefertiget, immittelst aber denselben 
durch die Localsteuereinnehmer die ihnen gehörigen Parcellen nebst den darauf haftenden 
Steuereinheiten mündlich bekannt gemacht, auch die Heberegister zur eignen Einsicht vor- 
gelegt werden. 
Die genannten Steuerbehörden haben alle Veränderungen des Besitzes und der 
Steuereinheiten, welche im Cataster nachzutragen sind, auch in den Besitzstandsverzeich- 
nissen ordnungsmäßig zu berichtigen, jeder Grundbesitzer aber ist bei Vermeidung einer 
Strafe von Einem Thaler verbunden, das empfangene Besitzverzeichniß gehörig aufzu- 
bewahren, dasselbe zum Nachtragen zu produciren, bei allen Dismembrations= und Ver- 
äußerungsverhandlungen, sowie bei der § 11, b angeordneten Besitzrevision mit zur Stelle 
zu bringen und es seinem Besitznachfolger auszuantworten oder zu hinterlassen. 
Solche Besitzstandsverzeichnisse, die durch häufige Veränderungen an Uebersichtlichkeit 
verlieren, sind durch neue dergleichen zu ersetzen, die frühern jedoch gleichfalls aufzube- 
wahren. 
Die nbthigen Formulare zu den Besitzstandsverzeichnissen sollen für die erste jetzt er-
	        
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