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forderliche Anfertigung derselben unentgeldlich verabreicht und den Kreissteuerräthen, nach
vollendetem Druck, baldmöglichst zur Vertheilung zugefertigt werden.
Künftig und namentlich in allen den Fällen, wo in Folge von Dismembrationen,
Neubauen von Häusern rc. neue Besitz-Conti entstehen und mithin besondere Besitzstands.
verzeichnisse auszufertigen sind, soll dafür eine mäßige Gebühr entrichtet werden, wor-
über nähere Bestimmung vorbehalten bleibt.
* 13. Der Gemeinderath hat die von ihm zu vollziehende Wahl des Ortssteuer-
einnehmers bis zum 15ten December dieses Jahres der betreffenden Bezirkssteuereinnahme
bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe von Zwei Thalern schriftlich anzuzeigen. Eine
gleiche Anzeige ist auch dann nothwendig, wenn der bisherige Einnehmer diese Function
beibehält, oder wenn mit der Person des Localeinnehmers zu irgend einer Zeit eine Ver-
änderung vorgeht. (§ 32) ,
§ 14. Die Stadträthe und Localsteuereinnehmer liefern sechs Tage nach jedem vier-
zehntägigen Steuertermine die an sie eingezahlten Steuern zur betreffenden Bezirkssteuer-
einnahme mittelst Lieferscheins ab; jedoch wird ihnen nachgelassen, auch schon während
der den Contribuenten zur Einzahlung nachgelassenen Frist von 14 Tagen, unter der
Controle des Ortsvorstandes, Abschlagslieferungen zur Bezirkseinnahme einzusenden.
Diejenigen Gutsbesitzer, denen nach § 31 des Gesetzes nachgelassen wird, ihre Steu-
ern unmittelbar an die Bezirkssteuereinnahme abzuliefern, haben solches gleichfalls binnen
der ersten 14 Tage vom Eintritt eines jeden Termins an (§ 5 des Gesetzes) und zwar
jedesmal mittelst Lieferscheins ohne Abzug zu bewerkstelligen.
Die Bezirkssteuereinnahmen bewirken ihre vollständigen Lieferungen zur hiesigen Haupt-
oder Centralcasse spätestens in der letzten Woche der Monate Februar, Mai, August und
dovember, haben jedoch auch schon im Laufe dieser Monate die vorräthigen Gelder dahin
einzusenden. (§ 32)
§ 15. Jeder Steuercontribuent hat von dem Ortseinnehmer über die geleistete Zah-
lung Quittung zu erhalten. Sollten in den Quittungsbüchern noch andere Geldleistungen
enthalten sein, so dürfen diese mit den Steuern nicht vermengt werden, auch muß über
Grund-, ingleichen Personal= und Gewerbesteuern besonders quittirt werden. Der Gemeinde-
rath wird für die ordnungsmäßige Haltung der Heberegister und Quittungsbücher Sorge
tragen; auch behält sich das Finanzministerium vor, dem Gemeinderathe zur Erleichterung
seiner Aufsichtsführung eine die Dienstobliegenheiten des Steuereinnehmers enthaltende In-
struction zur Aushändigung an selbigen zugehen zu lassen.
Gleichergestalt haben die Bezirkssteuereinnahmen die Localsteuereinnehmer und die an
sie einrechnenden einzelnen Gutsbesitzer über die jedesmalige Steuerablieferung zu gquittiren.
Zu mehrer Gleichförmigkeit wird das Finanzministerium die Bezirkssteuereinnehmer mit den
nöthigen Ouittungsbüchern versehen lassen.
§ 16. Die Steuerheberegister werden, die Ortssteuereinnehmer auf dem Lande und
in denjenigen Städten, welche die Landgemeindeordnung bereits angenommen oder sich