Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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Geschäftsanweisung 
festzusetzen. 
§ 1. Diese Techniker, denen das Dienstprädicat Steuerconducteur beigelegt wird, 
sind den Kreissteuerräthen unmittelbar untergeordnet; sie haben ohne Anweisung des ihnen 
vorgesetzten Kreissteuerrathes kein Geschäft zu übernehmen, und sich allen vom Kreissteuer- 
rathe ihnen übertragenen Arbeiten pflichtmäßig zu unterziehen. 
Auch haben sie alle ihre Kräfte und Zeit nur der ihnen übertragenen Function zu wid- 
men, und aller Nebenbeschäftigungen oder Privatarbeiten sich zu enthalten. 
& 2. In den Fällen, wo eine Bezirkssteuereinnahme die Beauftragung und Absen- 
dung eines solchen Technikers für nothwendig hält, oder sonst eine obrigkeitliche Behörde 
darauf anträgt, hat sie darüber kürzlich Anzeige an den vorgesetzten Kreissteuerraih zu er- 
statten, und darin den Zweck der Absendung, den Ort oder die Flur, sowie das betreffende 
Grundstück, mit Beifügung der etwanigen Acten, genau zu bemerken. 
§3. Die hauptsächlichen Geschäfte, zu denen die Steuerconducteurs gebraucht wer- 
den können, sind folgende: 
A.) die für Abtheilung der Steuereinheiten erforderlichen Vermessungs-, Bonitirungs- 
und sonstigen Arbeiten in Folge von 
a.) Grundstückenzusammenlegungen, 
b.) Gemeinheitstheilungen, 
C.) Parcellenzergliederungen in besonders verwickelten Fällen; 
"B.) die Regulirung der Steuereinheiten bei eintretenden Veränderungen, als: 
a.) bei Anlegung neuer Straßen und Veränderung von Flurgrenzen, 
b.) bei Abtretung oder Erwerbung von Grundstücken Seiten des Staates, 
C.) bei allen andern, nach Maaßgabe des Grundsteuergesetzes vom 9ten September 
1843, nöthigen Erörterungen und Besorgungen; 
C.) die Erneuerung oder Ergänzung der Croquis, das Nachtragen der Menselblätter; 
D.) die Unterstützung der Bezirkssteuereinnahmen bei Nachtragung und Instandhaltung 
der Cataster in besondern Fällen; 
E.) die Unterstützung des Kreissteuerraths bei Revision der Catasternachträge, u. s. w. 
§ 4. Die Techniker haben sich mit allen auf gedachten Geschäftskreis Bezug habenden 
Landesgesetzen und Verordnungen, namentlich mit den bei Vermessung und Abschätzung des 
Grundeigenthums beobachteten Geschäftsamweisungen genau bekannt zu machen, und sich 
zum practischen Feldmessen der ihnen aus den Vorräthen des Finanzministerium zu verab- 
folgenden Instrumente zu bedienen, auch für deren Richtigkeit durch öftere Prüfung, so- 
wie für deren Instandhaltung aus eigenen Mitteln, zu sorgen. 
§ 5. Die erforderlichen Messungen sind nach Maaßgabe der Umstände entweder mit 
dem Meßtisch oder mit der blosen Meßkette zu vollziehen, jedoch auch mit letzterer stets der- 
gestalt, daß auf diese Messung nöthigen Falls eine genaue Zeichnung der Figur begrün- 
det werden kann. 
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