Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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4.) Verordnung, 
die durch das neue Grundsteuersystem bedingten Ergänzungen und Abänderungen 
bei der Gewerbe= und Personalsteuer betreffend; 
vom 19ten October 1843. 
F riedr i ch August, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
2c. 10. 2c. 
Damit Beginn des kommenden Jahres 1844 in Gemäßheit des Gesetzes vom gten dieses 
Monats das neue Grundsteuersystem in Kraft treten wird, so macht sich die Abänderung 
einiger, durch die bisherige Grundsteuerverfassung bedingter Bestimmungen des Gewerbe- 
und Personalsteuergesetzes vom 22sten November 1834 erforderlich, hinsichtlich deren, 
bis zu künftiger gesetzlicher Feststellung. hierdurch einstweilen im Verordnungswege, mit 
Zustimmung Unserer getreuen Stände, Nachstehendes festgesetzt wird: 
1. Die Unternehmer von Anlagen zur Gewinnung und ersten Vorrichtung von 
Naturproducten, mit welchen sie Handel treiben, sind zur Gewerbesteuer Lter Unterab- 
theilung beizuziehen, sie mögen die Materialien auf eigenem Boden gewinnen oder nicht. 
Jedoch sind dieselben wegen derjenigen auf eigenem Grund und Boden gewonnenen Na- 
turproducte, welche, ats Urproducte, roh und so, wie sie aus der Erde hervorgehen, ver- 
kauft werden und durch deren Gewinnung die natürliche Benutzung der Oberfläche Std- 
rung erleidet, der Gewerbesteuer nicht unterworfen. 
Die Bestimmungen § 7, 3 des Gesetzes vom 22sten November 1834 und §8 5, 
3 der Ergänzungsverordnung vom 25 sten November 1835 kommen, insoweit sie mit 
Obigem im Widerspruche stehen, hierdurch außer Wirksamkeit. 
2. Die Grungstücksbesitzer find als solche der Gewerbe= und Personalsteuer nicht 
weiter unterworfen (ogl. Gesetz vom 9ten September 1843, § 6). Die hinsichtlich ihrer 
Beiziehung zu gedachter Staatsabgabe in dem Gesetze vom 22sten November 1834, in- 
gleichen in den Ergänzungsverordnungen vom 25 sten November 1835, 14ten December 
1837., 61ten December 1838 und gten November 1840 enthaltenen Vorschriften, so- 
wie der hierauf bezügliche Tarif Litt. E. werden hiermit außer Kraft gesetzt. 
3. Obschon hiernach auch die § 34, 1 des Gesetzes vom 22 ten November 1834 
geordnete Befreiung der Grundstücksbesitzer von der Personalsteuer wegen Renteneinkommens 
sich insoweit erledigt, als diese Befreiung die Beiziehung zur Personalsteuer wegen Grund- 
besitzes voraussetzt; so find doch Grundstücksbesitzer wegen des an ihrem Grundeigenthume 
haftenden Renteneinkommens zur Personalsteuer auch künftig nicht beizuziehen. 
4. Da durch § 35 des Gesetzes vom yten September dieses Jahres die Guts- 
und Gerichtsherrschaften der Obliegenheit, die Steuern ihres Gerichtsbezirks zur Bezirks-
	        
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