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Gelsch und Vemmumget lalt
für das Königreich Sachsen,
16“ Stück vom Jahre 1843.
356.) Verordnung,
die Firation der Biersteuer betreffend;
vom 26sten October 1843.
Wa# Friedrich August, von GEOTTEsS Gnaden König
von Sachsen 2c. 2c. 2c.
wollen, zu größerer Vereinfachung und Erleichterung der Biersteuercontrole, die im § 51
der Biersteuerverordnung vom Aten December 1833 wegen Firation genannter Abgabe
enthaltene Bestimmung dahin erweitern, daß, dafern nicht in einzelnen Fällen erhebliche
Bedenken entgegentreten, künftighin auch mit den Inhabern größerer Brauanstalten in den
Städten und auf dem Lande über dergleichen Firationen Verträge eingegangen werden kön-
nen. Unser Finanzministerium oder die Joll= und Steuerdirection, von deren Genehmi-
gung, nach Verhältniß der Fälle, die Gültigkeit jedes Firationsvertrags abhängig ist, wird
zwar mit Berücksichtigung der in jedem einzelnen Falle obwaltenden Verhältnisse und
Umstände ermessen, an welche Voraussetzungen und Bedingungen der abzuschließende Con-
tract zu knüpfen sei, im Allgemeinen aber sind hierbei, wie Wir hiermit verordnen, fol-
gende Grundsätze und Vorschriften zu beobachten:
8 1. Das vom Steuerpflichtigen, anstatt der für die einzelnen Brauacte zu ent-
richtenden Abgabe, vertragsmäßig zu gewährende Firum ist, mit Berücksichtigung des Ver-
hältnisses des üblichen Gusses zu dem Schutte, nach der Menge des Malzschrotes, welche
in der fraglichen Brauerei während der Firationszeit im Durchschnitte jährlich verwendet
werden soll und, ohne besonders nachzuweisende, von der Steuerverwaltung zu prüfende
und ausreichend befundene Veranlassung, mindestens nicht hinter der seitherigen jährlichen
Schrommenge zurückbleiben darf, nach dem gesetzlichen Besteuerungsfuße zu bemessen.
§l# 2. Die dießfälligen Verhandlungen werden von dem Hauptsteuer= oder Haupt-
zollamte geleitet, in dessen Bezirke die Bierbrauerei liegt, welche firirt werden soll. Der
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