Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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Lehnsmanns und nachherige Beleihung, wie solche in den Vorschriften des Lehnrechts be— 
gründet ist, noch ferner neben der Eintragung des neuen Besitzers in das Grund- und 
Hypothekenbuch statt und geht der Regel nach dieser letzteren voran. 
8 13. Es bewendet ferner dabei, daß Erbpachtgrundstücke ohne Zustimmung des 
Erbverpachters weder veräußert, noch verpfändet werden können, und wird hierin durch 
dieses Gesetz nichts geändert. 
Inhalt des Grund= und Hypothekenbuchs. 
§ 14. Das Grund= und Hypothekenbuch ist nur für Grundstücke und solche andere 
körperliche Sachen, welche nach den Gesetzen den Immobilien gleich zu achten sind, bestimmt. 
Nächstdem können aber auch solche fruchtbringende dingliche Rechte, welche nicht Zu- 
behörungen eines Grundstücks sind, und deren Ausübung nicht von dem Besitze eines 
Grundstücks abhängt, welche aber zugleich die Eigenschaft haben, daß sie mit des Berech- 
tigten Tode nicht erlöschen, sondern als für sich bestehende Gerechtsame veräußert und ver- 
pfändet werden dürfen, jedoch, insofern sie nicht schon bisher gleich einem unbeweglichen 
Gute in Lehn gereicht worden sind, nur mit Genehmigung der Oberbehörde, in das Grund- 
und Hypothekenbuch aufgenommen werden und darin ein Folium erhalten. 
Insoweit es ferner gewisse Gewerbsberechtigungen giebt, welche nicht als zu einem 
Grundstücke gehörig zu betrachten, aber auch nicht an die Person des Berechtigten gebun- 
den, sondern im Verkehre sind, kann mit ihnen ein Gleiches geschehen. 
Von solchen Rechten ist dann Alles, was in gegenwärtigem Gesetze wegen der Grund- 
stücke bestimmt ist, ebenfalls zu verstehen. 
§ 15. Jedes Folium im Grund= und Hypothekenbuche muß enthalten: 
1.) das Grundstück, für welches das Folium bestimmt ist; 
2.) die eine Beschränkung des jedesmaligen Besitzers in der Verfügung über das Grund- 
stück bedingende besondere rechtliche Eigenschaft des letztern, also die Lehnseigenschaft, die 
Eigenschaft eines Erbzinsguts, Erbpachtgrundstücks, Familienfideicommisses; 
3.) sämmtliche zu dem Grundstücke als zu der Hauptbesitzung gehörige Grundstücke, 
(unbewegliche Zubehörungen, Bestandtheile eines Gutskörpers). 
Nutzbare Realgerechtigkeiten, die mit einem Grundstücke verbunden sind, wie z. B. 
Backgerechtigkeiten, Schankgerechtigkeiten, Gasthofsgerechtigkeiten, Mahlzwangsbefugnisse, 
können zwar auf Verlangen des Besitzers ebenfalls in das Grund= und Hypothekenbuch 
mit eingetragen werden, ohne daß jedoch durch eine solche Eintragung die Grund= und Hy- 
pothekenbehörde eine Gewährleistung für rechtliche Begründung und Umfang der einge- 
tragenen Realgerechtigkeit übernimmt; 
4.) alle Veränderungen, die sich an den eingetragenen Bestandtheilen oder Zubehö- 
rungen des Grundstücks in der Folge ergeben; 
5.) die auf dem Grundstücke vermöge eines Privatrechtstitels haftenden bleibenden La- 
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