Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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8.) die auf dem Grundstücke haftenden Schulden nebst den daran sich ereignenden Ver- 
änderungen, nach den in § 176 flg. enthaltenen nähern Bestimmungen. 
&ä17. Außer demjenigen, was nach den vorhergehenden Bestimmungen (§ 15, 16) 
in das Grund= und Hypothekenbuch eingetragen werden muß oder doch eingetragen werden 
kann, darf etwas Anderes in dasselbe nicht eingetragen werden, dieses gilt namentlich von 
allen öffentlichen Abgaben und Leistungen an Staat, Gemeinde, Kirche und Schule, und 
überhaupt von allen aus dem öffentlichen Rechte herrührenden, allen Grundstücken oder gan- 
zen Classen derselben gemeinsamen Verbindlichkeiten. 
Allgemeine Bedingungen der Einschreibungen in das Grund= und Hypothekenbuch. 
18. Die Grund= und Hypothekenbehörden haben als solche nichts unaufgefordert in 
das Grund= und Hypothekenbuch einzutragen oder darin zu löschen, sondern jeder Eintrag 
und jede Löschung setzt voraus entweder den Antrag eines Betheiligten oder die Regquisition 
einer öffentlichen Behörde. 
§ 19. Jedoch 
A) bedarf es einer ausdrücklichen Requisition nicht, wenn die Grund= und Hypotheken- 
behörde selbst in einer andern Eigenschaft, wie z. B. als Vormundschaftsbehörde, Nachlaß- 
behörde, Concursgericht, Inspectionsbehörde über Kirchen und Schulen, gesetzlich verpflichtet 
ist, dafür zu sorgen, daß etwas in das Grund= und Hypothekenbuch eingetragen oder darin 
gelèdscht werde; hiernächst 
b) bewendet es bei den Vorschriften des Gesetzes über Ablösungen und Gemeinheits- 
theilungen vom 17ten März 1832, § 261 und des Gesetzes über Zusammenlegung der 
Grundstücke vom 14ten Juni 1834, §98 38, 41, wonach die Grund- und Hypotheken- 
behörden auf Grund der ihnen von der Generalcommission für Ablösungen und Gemein- 
heitstheilungen zugehenden bestätigten Ablösungs= oder Gemeinheitstheilungsrecesse oder Zu- 
sammenlegungspläne wegen der dabei vorkommenden Abtretungen und Erwerbungen von Land, 
sowie wegen der auf Grundstücke übernommenen Renten die nöthigen Einträge in das Grund- 
und Hypothekenbuch zu machen haben. 
Dergleichen Renten erlangen nach obiger Regel (§& 3) erst durch die Eintragung in das 
Grund= und Hypothekenbuch die ihnen in 8 45 des angeführten Gesetzes vom 17ten März 
1832 beigelegte Eigenschaft dinglicher Lasten. 
Bis dahin ist im Verhältnisse zu Dritten das Grundstück als noch mit der durch die 
Rente abgelöseten Naturalverbindlichkeit behaftet zu betrachten. 
Nicht minder 
c) haben die Grund- und Hypothekenbehörden bei vorgenommenen Zwangsversteigerungen 
sowohl die Löschung der durch die Zwangsversteigerung erlöschenden Hypotheken (8 104) 
und anderer durch dieselben erlöschender Rechte, als auch die Eintragung der wegen der 
gestundeten Erstehungsgelder vorzubehaltenden Hypothek Amtshalber zu bewirken.
	        
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