Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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oder Verpfändung des Grundstücks dem in Folge davon in das Grund= und Hypothekenbuch 
eingetragenen neuen Besitzer oder Gläubiger gegenüber, welcher sein Recht im guten Glau- 
ben erworben hat, als gültig gegen sich anerkennen, wenn die Dispositionsbeschränkung 
nicht in das Grund= und Hypothekenbuch eingetragen war; 
3.)) dagegen kann aus einem gegen den vorigen Besitzer begründeten Rechtstitel eine 
Hypothek gegen den neuen Besitzer, sobald dieser in das Grund= und Hypothekenbuch ein- 
getragen ist, nicht mehr erlangt werden; 
A.) der hypothekarische Schuldner kann die Einrede, daß eine in das Grund= und 
Hypothekenbuch eingetragene Forderung durch Zahlung oder auf andere Weise erloschen sei, 
oder Einwendungen gegen die Richtigkeit der Forderung wider den Dritten, welcher die For- 
derung im guten Glauben erworben hat und als Inhaber derselben in das Grund= und 
Hypothekenbuch eingetragen ist, nicht gebrauchen, wenn die Forderung nicht im Grund- 
und Hypothekenbuche gelöscht, oder eine den Einwendungen gegen die Richtigkeit entspre- 
chende Abänderung darin bewirkt worden ist; 
5.) auf gleiche Weise muß der Cessionar bei unterbliebener Eintragung der Cession in 
das Grund= und Hypothekenbuch (§ 84) einem Dritten, welcher die nämliche hypothekarische 
Forderung späterhin von dem eingetragenen Gläubiger im guten Glauben erworben hat und 
als deren Inhaber in das Grund= und Hypothekenbuch eingetragen worden ist, weichen und 
dessen Recht gegen sich gelten lassen; 
6.) eine zur Ungebühr geschehene Löschung einer hypothekarischen Forderung im Grund- 
und Hypothekenbuche behält gleichwohl Gültigkeit in Ansehung Derer, welche, nachdem die 
Löschung geschehen war, im guten Glauben das Eigenthum an dem Grundstücke durch Ein- 
tragung ihrer Erwerbung und ihres Besitztitels oder eine hypothekarische Forderung durch 
Eintragung als Gläubiger oder als Cessionarien erlangt haben. 
Sicherstellung durch Protestation. 
§#24. Zu Abwendung solcher Nachtheile kann der Betheiligte, wenn wegen eines noch 
zu beseitigenden Mangels die Eintragung des erworbenen Rechts oder beziehendlich die Lö- 
schung oder Abänderung, auf welche er Anspruch hat, nicht sogleich erfolgen kann, sich der 
Protestation bedienen, die aber nur dann Wirkung gegen Dritte äußert, wenn sie selbst in 
das Grund= und Hypothekenbuch eingetragen ist. 
§6#25. Die Wirkung einer solchen Protestation besteht darin, daß von ihrer Eintra- 
gung in das Grund= und Hypothekenbuch an nichts weiter darin zum Nachtheile des Rechts 
aufgenommen werden kann, dessen Sicherung durch die Protestation bezweckt wurde. (§ 24) 
Diese Wirkung dauert so lange fort, bis die Protestation im Grund= und Hypothekenbuche 
wieder gelbscht ist. 
Ausschließung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. 
§ 26. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet gegen die Unterlassung der Ein-
	        
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