Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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tragung eines Rechts in das Grund= und Hypothekenbuch oder einer Löschung in demselben 
und gegen die daraus entstandenen Nachtheile (§ 22, 23) nicht statt. 
Benachrichtigung des passio Betheiligten. 
§. Von jedem geschehenen Eintrage in das Grund= und Hypothekenbuch und von 
jeder darin vorgenommenen Löschung hat die Grund= und Hypothekenbehörde Demzjenigen, 
welcher dabei passiv betheiligt ist, indem gegen ihn ein Recht erlangt, oder ein ihm zu- 
stehendes Recht aufgehoben oder beschränkt, oder auf einen Andern übertragen wird, Nach- 
richt zu geben. 
Diese Benachrichtigung des passio Betheiligten kann nur dann unterbleiben, wenn von 
ihm selbst das Gesuch um die Eintragung oder Löschung angebracht und dabei auf die Be- 
nachrichtigung ausdrücklich verzichtet worden ist. 
Unverjährbarkeit der in das Grund= und Hypothekenbuch eingetragenen Rechte. 
& 228. Gegen ein in das Grund= und Hypothekenbuch eingetragenes Recht an einem 
Grundstücke kann, so lange es nicht darin gelöscht ist, eine Verjährung weder angefangen 
noch vollendet werden. 
Dieses erstreckt sich jedoch nicht auf verfallene Zinsen und verfallene andere Abentrich- 
tungen, in Ansehung deren vielmehr die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über Ver- 
jährung zur Anwendung kommen. 
II. Abschnitt. 
Vom Rechte der Hypotheken. 
Sachen, woran Hypotheken erlangt werden können. 
§ 20. Nur an Grundstücken und solchen andern körperlichen Sachen, welche nach den 
Gesetzen den Immobilien gleichgeachtet werden, ingleichen an für sich bestehenden Gerecht- 
samen der in § 14 bemerkten Art, wenn ihnen ein Folium im Grund= und Hypotheken- 
buche gegeben worden ist, können Hypotheken bestellt werden. 
& 30. An einem Grundstücke, über welches der Besitzer (§ 5) frei zu verfügen nicht 
berechtigt ist, kann nur mit Zustimmung der Betheiligten eine Hypothek erworben werden. 
(& 11, 13) 
& 31. Zur Bestellung von Hypotheken an Erbzinsgütern wird jevoch die Einwilligung 
des Erbzinsherrn nicht erfordert. 
& 32. Wenn bei der Veräufserung eines Grundstücks das Eigenthum an demselben 
zum Zwecke der Sicherstellung einer Forderung vorbehalten worden ist, so ist ein solcher 
Vorbehalt des Eigenthums nur wie der Vorbehalt einer Hypothek wegen der sicher zu stel- 
lenden Forderung zu betrachten.
	        
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