Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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Gesetzliche Rechtstitel zur Erwerbung von Hypotheken. 
38. Zu Erwerbung einer Hypothek sind kraft des Gesetzes selbst und ohne daß es 
dazu einer Willenserklärung des Schuldners bedarf, folgende Gläubiger berechtigt: 
1.) die Ehefrau, an den Immobilien des Ehemannes, wegen ihres demselben bei Ein- 
gehung der Ehe oder während der Ehe ein= und zugebrachten, zum Behuf der Eintragung 
in einer bestimmten Geldsumme (§ 48) auszudrückenden beweglichen Vermögens; 
2.) Minderjährige und die nach Vorschrift der allgemeinen Vormundschaftsordnung 
Cap. XXIV, Cap. XXV bevormundeten andern Personen wegen der aus der Vermögens- 
verwaltung ihrer Vormünder an letztere entstehenden Forderungen; 
3.) Kinder in väterlicher Gewalt wegen der aus der Verwaltung ihres Vermögens 
durch den Vater an letztern entstehenden Forderungen; 
4.) die Staatscasse, die Kirchen, höhern und niedern öffentlichen Unterrichtsanstalten 
und dazu bestimmten Stipendiencassen, die öffentlichen Versorgungs-, Unterstützungs-, Heil-, 
Straf= und Besserungsanstalten wegen der aus einem Dienste oder aus einer Verwaltung 
oder Einnahme herrührenden Forderungen an ihre Diener, Verwalter oder Einnehmer. 
Das Recht der unter 2, 3, 4 genannten Personen beschränkt sich auf Cautionsleistung 
durch Hypothek an den Immobilien des Vormundes, des Vaters, des Dieners, Verwalters 
oder Einnehmers nach Höhe einer bestimmten Summe. (§ 48) 
Wegen der Voraussetzungen, unter denen eine solche Cautionsleistung zu verlangen ist, 
wegen des Betrags der Cautionssumme, einer nachherigen Erhöhung oder Verminderung 
derselben bewendet es bei den Vorschriften des Mandats, die Aufhebung der stillschwei- 
genden Hypotheken betreffend, vom Aten Juni 1829, § 41 flg. und (für die Oberlausitz) 
des Gesetzes zur Einführung mehrerer kreisländischer, die Priorität der Gläubiger in Con- 
cursen und das Pfandrecht betreffender gesetzlicher Bestimmungen in der Oberlausitz, vom 
25sten Januar 1836, & 69 fgd. 
Welchen Einfluß die Eintragung des dem Ehemanne ein= und zugebrachten bewegli- 
chen Vermögens einer Ehefrau in das Grund= und Hypothekenbuch (Nr. 1) auf den 
Beweis des Einbringens habe, ist nach den Umständen, unter denen sie geschehen ist, zu 
beurtheilen. 
Auch bewendet es in Betreff der nach vorstehenden Bestimmungen für Ehefrauen 
und die unter 2, 3, 4 genannten Personen bestellten Hypotheken an Lehngütern in den 
Erblanden bei den Vorschriften des angeführten Mandats vom 4ten Juni 1829, #& 35, 
47, 57, 62, wonach diese Hypotheken gegen solche Mitbelehnte, die erst nach dem 3 1sten 
October 1829 präsentirt worden sind, durchgängig wirksam sind. 
§* 39. 5.) Vermächtnißnehmer und Diejenigen, denen etwas auf den Todesfall ge- 
schenkt worden, haben wegen des ihnen Vermachten oder Geschenkten ein Recht auf Si- 
cherstellung durch Hypothek an den Immobilien des Erblassers. Der Nachlaßbehörde liegt
	        
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