Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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und Sypothekenbehörde gelegen ist, hierzu die Einwilligung dieser letztern erforderlich; 
ferner kann, 
2.) wenn auf dem Grundstücke, zu welchem ein anderes hinzugeschlagen werden soll, 
Schulden haften, die Hinzuschlagung nur unter der Bedingung geschehen, daß das hinzu- 
zuschlagende Grundstück schuldenfrei sei, oder daß andern Falls die auf letzterm versicherten 
Gläubiger sich gefallen lassen, mit ihren Forderungen den auf jenem erstern versicherten 
Gläubigern nachzustehen; 
V3.)) ein mit einem Vorkaufs= oder Wiederkaufsrechte behaftetes Grundstück kann zu 
einem andern Grundstücke, welches nicht mit diesem zugleich demselben Vorkaufs= oder Wie- 
derkaufsrechte unterliegt, nicht hinzugeschlagen werden; 
4.) der Compler eines Ritterguts kann weder zu einem andern Rittergute, noch zu 
einem Grundstücke anderer Art als Zubehörung hinzugeschlagen werden; 
5.) andere Güter, welche aus mehrern zu einem Körper vereinigten ländlichen Grund- 
stücken bestehen und mit Wohrsitz versehen sind, können ebenfalls nicht zu einem andern 
Grundstücke hinzugeschlagen werden. 
Letzteres, sowie die Hinzuschlagung eines Ritterguts zu einem andern Rittergute kann 
nur ausnahmsweise unter besondern Verhältnissen von der Oberbehörde gestattet werden. 
§* 62. Die Hinzuschlagung eines Grundstücks zu einem andern Grundstücke hat die 
Wirkung, daß die auf dem einen oder dem andern haftenden Schulden sich nunmehr über 
den ganzen Grundstückskörper erstrecken; die Schulden, welche auf dem hinzugeschlagenen 
Grundstücke haften, sind daher nunmehr im Grund= und Hypothekenbuche auf dem Folium 
des Grundstücks, zu welchem es hinzugeschlagen worden, einzutragen. (§& 58, 60) 
§63. In Ansehung der Gemeinheitstheilungen, sowie der bei Ablösungen und 
Grundstückszusammenlegungen vorkommenden Landabtretungen verbleibt es bei den Vor- 
schriften des Gesetzes über Ablösungen und Gemeinheitstheilungen vom 1 7ten März 1832, 
88 10, 11 a. E. 9§§# 139, 164 und des Gesetzes über Zusammenlegung der Grund- 
stücke vom 14ten Juni 1834, §§ 25—29, 40, nur sind in allen Fällen dieser Art 
sowohl die Abschreibungen der Trenn= oder Theilstücke, als auch die unbedingt erforderli- 
chen Zuschreibungen im Grund= und Hypothekenbuche von der Grund= und Sypothekenbe- 
hörde auch ohne besondern Antrag zu bewirken. (s. oben § 19) 
Nicht minder bewendet es bei den wegen der Abtretung von Grundeigenthum im Wege 
der Erpropriation erlassenen Gesetzen. 
§ 64. Die Bestimmungen in §§ 56, 57 finden auch Anwendung auf die Ver- 
äußerung der mit einem Grundstücke verbundenen nutzbaren Nealgerechtigkeiten; in Bezug 
auf Ablösungen bewendet es jedoch bei den Bestimmungen des Gesetzes über Ablösungen 
und Gemeinheitstheilungen vom 17ten März 1832, 99, ingleichen des Gesetzes, die Auf- 
hebung des Bier, und Mahlzwangs betreffend, vom 27sten März 1838, 98l 40, 48.
	        
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