Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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Bewegliche Zubehörungen eines Grundstücks. 
65. Welche Sachen außer Grundstücken als Zubehörungen eines Grundstücks zu 
betrachten sind, ist nach den bestehenden Rechten zu beurtheilen. 
§66. Sind bewegliche Zubehörungen des Grundstücks veräußert worden, so haben 
hypothekarische Gläubiger gegen ven dritten redlichen Besitzer derselben keinen Anspruch. 
2.) in Ansehung der Forderung. 
67. Die Hpypothek erstreckt sich neben der Hauptforderung auch auf die Verzugs- 
zinsen, auf versprochene Zinsen aber nur dann, wenn das Versprechen der Verzinsung und 
der Zinsfuß in das Grund= und Hypothekenbuch eingetragen ist. 
§ 68. Unter gleicher Voraussetzung der Eintragung eines hierauf bezüglichen Ver- 
sprechens in das Grund= und Hypothekenbuch kann sich eine Hypothek auch auf Kosten 
als Nebenforderung erstrecken. 
§ 69. In Ansehung rückständiger Zinsen, und zwar sowohl der versprochenen, als 
der Verzugszinsen, beschränkt sich jedoch im Concurse, sowie außerhalb des Concurses bei 
Unzulänglichkeit des Grundstücks zu Befriedigung aller darauf eingetragenen Gläubiger, 
die Hypothek auf die Zinsen der drei letzten Jahre von Eröffnung des Concurses, außer- 
halb des Concurses von der erfolgten Subhastation, oder, wenn der Gläubiger vor Er- 
öffnung des Concurses oder vor der Subhastation schon Klage erhoben und dieselbe ohne 
Unterbrechung sortgestellt hatte, von erhobener Klage zurückgerechnet. 
Für eine solche Unterbrechung ist es jedoch nur anzusehen, wenn der Gläubiger den 
Proceß länger als sechs Monate liegen gelassen hat. 
#* 70. Gleichergestalt beschränkt sich in Ansehung rückständiger Auszugsgebührnisse 
41) und rückständiger Leibrenten das dingliche Recht im Concurse, sowie außerhalb 
des Concurses bei Unzulänglichkeit des Grundstücks zu Befriedigung aller darauf einge- 
tragenen Gläubiger, auf die Rückstände der drei letzten Jahre von dem in § 69 be- 
merkten Zeitpuncte zurückgerechnet. 
# 71. Eine Hypothek wegen Kosten als Nebenforderung, ohne daß ein bestimmter 
Betrag derselben in das Grund= und Hypothekenbuch eingetragen ist (§ 48), gilt im Con- 
curse, sowie außerhalb des Concurses bei Unzulänglichkeit des Grundstücks zu Befriedi- 
gung aller darauf eingetragenen Gläubiger nur bis zum Betrage von 50 Thalern, wenn 
die Hauptforderung selbst über 50 Thaler beträgt, und nur bis zum Betrage von 10 
Thalern, wenn die Hauptforderung nur 50 Thaler oder weniger beträgt. 
3.) in Ansehung des Schuldners. 
#J# 72. Dem Schuldner verbleibt das Recht, über die von ihm verpfändete Sache 
soweit zu verfügen, als es ohne Verletzung der Sicherheit des Gläubigers geschehen 
kann.
	        
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