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8 144. Dieses gilt insonderheit auch von Vollmachten zu Handlungen oder Erklärun—
gen, wodurch dem Vollmachtgeber eine Verbindlichkeit auferlegt, oder ein Recht desselben
aufgegeben oder beschränkt oder auf einen Andern übertragen werden soll.
8 145. Kommt es hingegen blos darauf an, daß für Denjenigen, in dessen Namen
ein Anderer auftritt, ein Recht erworben oder erhalten werden soll, so reicht hierzu jede
Form der Auftraggebung und selbst ein blos vermutheter Auftrag hin.
Außer denjenigen Personen, welche überhaupt den Rechten nach in vermuthetem Auf—
trage für Andere vor Gericht handeln können, kommt in den hierher gehörigen Fällen im—
matriculirten Sachwaltern eine Vermuthung erhaltenen Auftrags ebenfalls dergestalt zu
Statten, daß die Beibringung besonderer Vollmacht von ihnen nicht zu verlangen ist.
8 146. Wegen eignen Interesses sind die Eintragung einer Forderung in das Grund-
und Hypothekenbuch im Namen eines Andern und für denselben ohne dazu erhaltenen
Auftrag zu verlangen berechtigt:
1.) die Gläubiger eines Schuldners, dem eine mit Rechtstitel zu Erlangung einer Hy-
pothek versehene Forderung zusteht, wenn sie aus Unterlassung der Eintragung dieser For-
derung in das Grund= und Hypothekenbuch Verlust an ihren eignen Forderungen zu be-
fürchten haben, und aus diesem Grunde die Inhibition der Forderung vom competenten
Richter verfügt worden ist;
2.) die Bürgen des Schuldners, wenn der Gläubiger sein Recht auf Erlangung einer
Hypothek an Immobilien des Schuldners nicht ausübt.
Insbesondere bei Protestationen.
§ 147. Bei Protestationen, welche zur Sicherung eines in Bezug auf ein Grundstück
oder auf eine im Grund= und Hypothekenbuche eingetragene Forderung erworbenen, zur
Eintragung geeigneten Rechts angebracht werden (§ 24), sowie bei Vormerkungsgesuchen
(§& 51) bedarf es neben der Bescheinigung des zu sichernden Rechts nicht zugleich auch des
besondern Nachweises einer drohenden Gefahr, damit ihre Eintragung in das Grund= und
Hypothekenbuch geschehen könne.
*148. Wenn hingegen Protestationen gegen Veräußerung oder Verpfändung eines
Grundstücks oder einer im Grund= und Hypothekenbuche eingetragenen Forderung (§ 85 flg.)
blos zu Sicherung eines künftigen Hülfsgegenstandes wegen einer mit Rechtstitel zur Ein-
tragung in das Grund= und Hypothekenbuch nicht versehenen Forderung, oder von Erb-
schaftsgläubigern zu Sicherung eines Absonderungsrechts angebracht werden, so können sie
nur dann beachtet und in das Grund= und Hypothekenbuch eingetragen werden, wenn nicht
nur die Eristenz der Forderung selbst, sondern auch eine nach den Vermögensumständen
oder sonstigen Verhältnissen des Schuldners vorhandene Gefahr des Verlustes derselben be-
scheinigt wird.