Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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potheken oder andere nach 9§9 15, 16 in das Grund= und Hypothekenbuch einzutragende 
dingliche Rechte daran bestehen, oder sobald dergleichen daran bestellt werden. 
154. Dem Besitzer mehrerer einzelnen (walzenden) Grundstücke, welche er zusam- 
men unter einem und demselben Rechtstitel erworben hat und unter der Gerichtsbarkeit ei- 
ner und derselben Grund= und Hypothekenbehörde besitzt, und auf deren keinem besondere, 
die übrigen nicht afficirende Schulden haften, ist jedoch gestattet, dieselben, auch ohne die 
einen zu Zubehörungen der andern zu machen (§ 60), zusammen auf ein Folium im 
Grund= und Hypothekenbuche bringen zu lassen. 
Diese Vereinigung mehrerer walzenden Grundstücke auf einem Folium besteht dann 
so lange und insoweit, als nicht einzelne darunter befindliche ohne die übrigen veräußert 
oder verpfändet werden. 
155. Grundstücke, die zu einem andern Grundstücke gehören, oder Bestandtheile 
eines Grundstückskörpers (geschlossenen Guts) werden, sie mögen unter der nämlichen oder 
unter anderer Gerichtsbarkeit gelegen sein, auf dem Folium des Hauptguts als Zubehö- 
rungen nach den Flurbuchsnummern aufgeführt. 
156. Liegen dergleichen Pertinenzstücke unter Gerichtsbarkeit eines andern Gerichts 
oder in der Flur eines andern Orts, so sind sie zwar in dem Grund= und Hypothekenbuche 
dieses andern Gerichts oder beziehendlich in dem Grund= und Hyppothekenbuche des andern 
Orts (§ 152) unter eigner Nummer auf besonderm Folium einzutragen, dabei ist jedoch 
ihre Pertinenzeigenschaft zu bemerken, derenthalber sie nicht abgesondert veräußert, noch 
mit Schulden belastet werden können. 
157. So lange dieses Zubehörigkeitsverhältniß besteht, findet wegen eines sol- 
chen Grundstücks kein weiterer Eintrag in das Grund= und Hppothekenbuch des andern Ge- 
richts oder beziehendlich des andern Orts, wo es gelegen ist, statt, ausgenommen daß 
bei Pertinenzstücken unter Gerichtsbarkeit eines andern Gerichts die Grund= und Hypothe= 
kenbehörde des Hauptguts von vorgegangenen Besitzveränderungen jenem andern Gerichte 
durch Mittheilung einer Abschrift des auf dem Folium des Hauptguts bewirkten Eintrags 
eines neuen Besitzers Nachricht zu geben hat, und dem andern Gerichte dann unbenommen 
ist, von dieser Besitzveränderung auf dem Folium des Pertinenzstücks ebenfalls Bemerkung 
zu machen. 
&158. Nur dann, wenn auf dem Hauptgute keine Schulden haften, oder wenn 
andern Falls die Voraussetzungen vorhanden sind, unter denen nach § 57 die Einwilligung 
der Gläubiger in eine Grundstücksabtrennung vom Nichter ergänzt werden darf, kön- 
nen und sollen auf Antrag des Besitzers in einer andern Flur gelegene Pertinenzstücke 
unter den Zubehörungen des Hauptguts weggelassen oder abgeschrieben und in das Grund-- 
und Hypothekenbuch des Orts, wo sie gelegen sind, als für sich bestehende (walzende) 
Grundstücke eingetragen werden.
	        
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