Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

(219 ) 
Bei den in einer und derselben Ortsflur mit dem Hauptgute gelegenen Pertinenzstücken 
hingegen findet Solches, außer dem Falle einer Abtrennung durch besondere Veräußerung, 
nicht statt. 
&159. Durch die in § 156 flg. getroffenen Bestimmungen werden auf Seiten der 
Inhaber der Gerichtsbarkeit über Pertinenzstücke Befugnisse zu Erhebung gewisser Abgaben 
bei Besitzveränderungen an Grundstücken oder bei Hypothekenbestellungen, wo dergleichen 
hergebracht oder sonst rechtsgültig erworben sind, in keiner Weise abgeändert. 
& 160. Die Einträge und Vormerkungen im Grund= und Hppothekenbuche müssen 
zwar vollständig, aber kurz und bündig abgefaßt und in die ihnen zugewiesenen Stellen 
des Grund= und Hypothekenbuchs eingeschrieben werden. 
§161. In dem für sich bestehenden Eintrage in das Grund= und Hypothekenbuch 
ist Tag, Monat und Jahr, an welchem derselbe geschieht, voranzusetzen; dieses gilt un- 
beschadet dessen, was für die erste Anlegung des Grund= und Hypothekenbuchs in §§ 227, 
228 vorgeschrieben ist. 
§ 162. Am Schlusse des Eintrags ist die Urkunde über das Rechtsgeschäft oder die 
Verhandlung oder das Anbringen, worauf sich der Eintrag gründet, mit dem Datum an- 
zuführen. 
8 163. Auch ist jedem Eintrage eine Verweisung auf die Stelle in den Acten oder 
Protocollen des Gerichts, wo sich die bezügliche Verhandlung oder das bezügliche Anbrin- 
gen und die Resolution der Eintragung befindet, beizufügen. 
§164. Geldsummen sind im Conterte der Einträge nicht mit Ziffern, sondern mit 
Buchstaben zu schreiben. 
§ 165. Im Grund= und Hypothekenbuche darf nichts ohne rechtfertigende, vom Füh- 
rer des Grund= und Hypothekenbuchs zu unterzeichnende Seitenbemerkung ausgestrichen, 
nichts radirt und kein Blatt eingelegt werden, auch sind Zwischenschriften zu vermeiden. 
Veränderungen, welche mit dem Gegenstande eines Eintrags vorgehen, können alle- 
zeit nur in Form besonderer Einträge im Grund= und Hypothekenbuche bemerkt werden. 
§ 166. Für die in der Folge nothwendigen Einträge soll im Grund= und Hypo- 
thekenbuche bei jedem Grundstücke oder Gute, das seine eigne Nummer und ein besonde- 
res Folium hat, der nöthige Raum, welcher je nach der Größe des Guts und nach ört- 
lichen Verhältnissen in einem oder mehreren Blättern bestehen kann, offen gehalten werden. 
Reicht der Naum in Einem Bande nicht mehr hin, so werden die Einträge in einem 
folgenden Bande fortgesetzt. 
§ 167. Das Grund= und Hypothekenbuch soll, mit Einschluß der für spätere Ein- 
träge vorläufig leer bleibenden Blätter, mit Seitenzahlen versehen und jedem Bande ein 
nach den Namen der Besitzer alphabetisch geordnetes und fortzuführendes Register ange- 
hängt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.