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oder der Kaufsurkunde angehängten Recognitionsschein die Erhebung
einer besondern Gebühr statt.
Dagegen bleibt, was zeither Gerichtsherrschaften bei Kaufscon-
firmationen als Gerichtsnutzungen vermöge besondern Rechtstitels zu
fordern berechtigt gewesen, denselben vorbehalten.
2.) Vorstehende Gebühren (Nr. 1, 2, 3, 4, 5) werden von beiden Con-
trahenten gemeinschaftlich, von jedem zur Hälfte getragen, wenn nicht
ein Anderes unter ihnen ausgemacht worden ist.
6.) Wenn mehrere mit besondern Folien im Grund= und Hypothekenbuche
versehene Grundstücke unter Gerichtsbarkeit der nämlichen Grund= und
Hypothekenbehörde zusammen verkauft oder vertauscht werden, so sind
die vorbemerkten Gebühren nur einfach wegen aller zusammen zu er-
heben, hierüber aber für jede weitere Eintragung des neuen Besitzers
auf einem besondern Grundstücksfolium noch
7.) Für die Adjudication eines nothwendigerweise versteigerten Grundstücks
und Eintragung des Erstehers als neuen Besitzers in das Grund= und
Hypothekenbuch, auch Ausfertigung eines Recognitionsscheins (Adju-
dicationsscheins) zahlt der Ersteher,
wenn die Erstehungssumme nicht über 50 Thaler beträgt,
von 51 Thaler bis 100 Thaler,
101 - 500
501 . 1000
. 1001 - -2000
und von jedem vollen Tausend über 2000 Thaler, noch
8.) Die nämlichen Gebühren sind in dem Falle zu entrichten, wenn das
zu versteigernde Grundstück in Ermangelung eines Licitanten einem
Gläubiger an Zahlungsstatt überlassen wird.
9.) Wenn mehrere mit besondern Folien im Grund= und Hypothekenbuche
versehene Grundstücke zusammen zur Versteigerung kommen und adju-
dicirt oder beziehendlich an Zahlungsstatt überlassen werden, so gilt die
Bestimmung unter Nr. 6 hier ebenfalls. ,
10.) Für Eintragung eines Erben oder Vermächtnißnehmers oder Schenk—
nehmers als neuen Besitzers nebst Besitztitel in das Grund- und Hy—
pothekenbuch und die dazu gehörigen Besorgungen mit Einschluß be-
ziehendlich der Benachrichtigung des Erben oder Schenkgebers, auch
Ausfertigung eines Recognitionsscheins, je nach der Größe des Grund-
stücks, 10 Ngr., 20 Ngr., 1 Thlr. bis ....
Thlr.
E
Ngr.
10