Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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oder der Kaufsurkunde angehängten Recognitionsschein die Erhebung 
einer besondern Gebühr statt. 
Dagegen bleibt, was zeither Gerichtsherrschaften bei Kaufscon- 
firmationen als Gerichtsnutzungen vermöge besondern Rechtstitels zu 
fordern berechtigt gewesen, denselben vorbehalten. 
2.) Vorstehende Gebühren (Nr. 1, 2, 3, 4, 5) werden von beiden Con- 
trahenten gemeinschaftlich, von jedem zur Hälfte getragen, wenn nicht 
ein Anderes unter ihnen ausgemacht worden ist. 
6.) Wenn mehrere mit besondern Folien im Grund= und Hypothekenbuche 
versehene Grundstücke unter Gerichtsbarkeit der nämlichen Grund= und 
Hypothekenbehörde zusammen verkauft oder vertauscht werden, so sind 
die vorbemerkten Gebühren nur einfach wegen aller zusammen zu er- 
heben, hierüber aber für jede weitere Eintragung des neuen Besitzers 
auf einem besondern Grundstücksfolium noch 
7.) Für die Adjudication eines nothwendigerweise versteigerten Grundstücks 
und Eintragung des Erstehers als neuen Besitzers in das Grund= und 
Hypothekenbuch, auch Ausfertigung eines Recognitionsscheins (Adju- 
dicationsscheins) zahlt der Ersteher, 
wenn die Erstehungssumme nicht über 50 Thaler beträgt, 
von 51 Thaler bis 100 Thaler, 
101 - 500 
501 . 1000 
. 1001 - -2000 
und von jedem vollen Tausend über 2000 Thaler, noch 
8.) Die nämlichen Gebühren sind in dem Falle zu entrichten, wenn das 
zu versteigernde Grundstück in Ermangelung eines Licitanten einem 
Gläubiger an Zahlungsstatt überlassen wird. 
9.) Wenn mehrere mit besondern Folien im Grund= und Hypothekenbuche 
versehene Grundstücke zusammen zur Versteigerung kommen und adju- 
dicirt oder beziehendlich an Zahlungsstatt überlassen werden, so gilt die 
Bestimmung unter Nr. 6 hier ebenfalls. , 
10.) Für Eintragung eines Erben oder Vermächtnißnehmers oder Schenk— 
nehmers als neuen Besitzers nebst Besitztitel in das Grund- und Hy— 
pothekenbuch und die dazu gehörigen Besorgungen mit Einschluß be- 
ziehendlich der Benachrichtigung des Erben oder Schenkgebers, auch 
  
Ausfertigung eines Recognitionsscheins, je nach der Größe des Grund- 
stücks, 10 Ngr., 20 Ngr., 1 Thlr. bis .... 
Thlr. 
E 
  
  
  
Ngr. 
10
	        
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