Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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Thlr. Ngr. 
wenn aber der eingetragenen neuen Besitzer mehrere sind, von jedem 
5 Ngr., 10 Ngr., 15 Ngr. bdtbs 1.— 
11.) Wenn für ein Grundstück, welches bisher kein besonderes Folium im 
Grund= und Hypothekenbuche gehabt hat, ein besonderes Folium an- 
gelegt wird, so zahlt der Besitzer dafür, nach Verhältniß der Größe 
des Grundstücks, 15 Ngr., 20 Agr. bis . .. 1.— 
12.) Wenn ein Grundstück zu einem andern neu hinzugeschlagen wird, für 
die Eintragung dieser neuen Zubehörung in das Grund= und Hypo- 
thekenbuch — 110 
13.) Für die Eintragung der Famtlienfideicommißeigenschaft eines Grund- 
stücks in das Grund= und Hypothekenbuch und die dazu gehörigen Be- 
sorgungen, einschließlich der Benachrichtigung des Besitzers und der 
Ausfertigung eines Recognitionsscheins, nach Verhältniß der Größe 
des Grundstücks, 2 Thlr., 3 Thlr., 4 Thlr., 5 Thlr. btss 20 — 
14.) Dezgleichen für die Eintragung einer andern Dispositionsbeschränkung 
oder einer neuen Reallast (Ablösungsrenten ausgenommen) in das 
Grund= und Hypothekenbuch, nebst Benachrichtigung des Befitzers, — 16 
15.) Wenn die Dispositionsbeschränkung (Nr. 13, 14) auf mehrere mit 
besondern Folien im Grund= und Hypothekenbuche versehene Grundstücke 
unter der nämlichen Gerichtsbarkeit sich erstreckt und eingetragen wird, 
so passiren neben einfacher Erhebung vorbemerkter Gebühren noch für 
jede weitere Eintragung auf einem andern besondern Grundstücksfoliim 5 
16.) Für Eintragung einer übernommenen Ablösungsrente in das Grund— 
und Hypothekenbuch . .. — 
17.) Für das darüber nach H 3 der Verordnung, die Landrentenbank be— 
treffend, vom 30sten December 1833 auszufertigende Zeugniß, oder 
wenn außer diesem Falle ein solches Zeugniß verlangt wird, 10 Ngr. bis —1 
und wenn das Zeugniß sich über mehrere Grundstücke erstreckt, wegen 
jedes darin aufzunehmenden dentenvfichnizen Grunofü noch als 
Evolutionsgebühren —. 
18.) Für Löschung einer Ablösungsrente im Grund. und Hpothekenbuche — 
19.) Für Löschung einer andern Reallast oder einer Dispositionsbeschränkung, 
ingleichen für Abschreibung eines abgetrennten Grundstücks auf dem 
Folinm des Hauptguts, einschließlich der Benachrichtigung Betheiligter, 10 
20.) Ist die Löschung einer Dispositionsbeschränkung auf mehreren Grund- 
stücksfolien zu bemerken (Nr. 14), für jede weitere Löschungsbemerkung 5 
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