Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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a.) bei Eintragung eines neuen Besitzers in das Grund= und IHpothe. 
kenbuch, (s. oben Nr. 4, 5) 
wenn die Kaufsumme nicht über 100 Thaler beträgt, 
von 101 Thaler bis 300 Chaler, 
von 301 OD 500 
von 501 = - 1000 - .. ... 
von 1001 — 4000 ....... 
von4001- -12000 - ....... 
vm112001- -20000 "....... 
bei einer Kaufsumme über 20,000 Thaler . 
b.) bei Eintragung einer außer dem Falle des Vorbehalts wegen ruck 
ständiger Kaufgelder durch Privatwillen bestellten Hypothek in das 
Grund= und Hypothekenbuch, (s. oben Nr. 22) 
wenn die Stammforderung sich nicht über 100 Thlr. beläuft, 
von 101 Thaler bis 500 Thaler, 
von 501 - 4% - ... 
bei einer Summe über 1000 Thaler 
c.) bei Eintragung einer Cession oder Verpfändung einer hypothekarischen 
Forderung in das Grund= und Hypothekenbuch, (s. oben Nr. 25) 
wenn die Stammforderung sich nicht über 100 Thaler beläuft, 
von 101 Thaler bis 500 Thaler, . 
von 501 Thaler bis 1000 Thaler, 
bei einer Summe über 1000 Thaler, 
d.) bei Löschung einer hypothekarischen Forderung oder eines Auszugs im 
Grund= und Hypothekenbuche, (s. oben Nr. 27, 28) 
wenn die gelbschte Forderung oder der Autzus sich nicht über 50 Tha- 
ler beläuft, ... 
von 51 Thaler bis 100 Thaler, 
von 101 Thaler bis 500 Thaler, 
bei einer Summe über 500 Thaler, 
Wenn in dergleichen Fällen vor der Eintragung oder Löschung Verhand- 
lungen an Gerichtsstelle in Gegenwart der Gerichtspersonen stattgefunden ha- 
ben, welche sich auf das die Eintragung oder Löschung veranlassende Rechts- 
geschäft unmittelbar beziehen und zu demselben gehören, so haben die Ge- 
richtspersonen besondere Assessurgebühren neben den vorbemerkten Gebühren 
nicht zu beanspruchen. 
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1843. 
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