Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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4. Jeder Salzpaß ist binnen 14 Tagen nach Ablauf des Jahres, in welchem er 
ausgestellt worden, an diejenige Salzverwalterei abzuliefern, auf welche er lautet und leiden 
hierunter, sowie überhaupt auf die Salzversorgung der hier fraglichen Güter die wegen der 
Salzregie im Allgemeinen bestehenden Vorschriften allenthalben Anwendung. 
5. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1sten Januar 1844 in Wirksamkeit, 
von welchem Zeitpuncte an dagegen die §§ 9 bis 12 der Verordnung vom 23sten Mai 
1840 außer Anwendung kommen. 
Dresden, am 15ten November 1843. 
Finanz-Ministerium. 
von Zeschau. 
Küttner. 
(Formular.) 
Salzpabß, 
gültig bis Schluß dieses Jahres. 
Des Vorzeiger dieses zu Erholung des Salzbedarfs für das Rittergut N. N. im Amts- 
bezirke N. N. aus der Königlichen Salzniederlage N. N. beauftragt ist, wird hierdurch 
bescheinigt. 
Gegenwärtigen Salzpaß hat der Führer des Salztransports während desselben wohl- 
verwahrt bei sich zu führen und den Grenz= und Steueraufsichtsbeamten auf Erfordern un- 
weigerlich aufzuweisen; binnen 14 Tagen nach Ablauf dieses Jahres aber ist derselbe an 
die Königliche Salzverwalterei N. N. bei Einem Thaler Ordnungsstrafe abzuliefern. 
N. N. am 18. 
die Gerichte etc. etc. 
(Für den Vichsalzbezug: 
der dermalige Viehbestand des Ritterguts N. N. 
ergiebt 
Stück Rindvieh, 
SSchaafe.
	        
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