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4. Jeder Salzpaß ist binnen 14 Tagen nach Ablauf des Jahres, in welchem er
ausgestellt worden, an diejenige Salzverwalterei abzuliefern, auf welche er lautet und leiden
hierunter, sowie überhaupt auf die Salzversorgung der hier fraglichen Güter die wegen der
Salzregie im Allgemeinen bestehenden Vorschriften allenthalben Anwendung.
5. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1sten Januar 1844 in Wirksamkeit,
von welchem Zeitpuncte an dagegen die §§ 9 bis 12 der Verordnung vom 23sten Mai
1840 außer Anwendung kommen.
Dresden, am 15ten November 1843.
Finanz-Ministerium.
von Zeschau.
Küttner.
(Formular.)
Salzpabß,
gültig bis Schluß dieses Jahres.
Des Vorzeiger dieses zu Erholung des Salzbedarfs für das Rittergut N. N. im Amts-
bezirke N. N. aus der Königlichen Salzniederlage N. N. beauftragt ist, wird hierdurch
bescheinigt.
Gegenwärtigen Salzpaß hat der Führer des Salztransports während desselben wohl-
verwahrt bei sich zu führen und den Grenz= und Steueraufsichtsbeamten auf Erfordern un-
weigerlich aufzuweisen; binnen 14 Tagen nach Ablauf dieses Jahres aber ist derselbe an
die Königliche Salzverwalterei N. N. bei Einem Thaler Ordnungsstrafe abzuliefern.
N. N. am 18.
die Gerichte etc. etc.
(Für den Vichsalzbezug:
der dermalige Viehbestand des Ritterguts N. N.
ergiebt
Stück Rindvieh,
SSchaafe.