Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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& 70 Was von einem geschlossenen Grundstücke abgetrennt wird, erhält die Eigen- 
schaft eines walzenden Grundstücks, wenn es nicht in Folge Tausches in einen geschlos- 
senen Compler eintritt. · 
Auch in einem solchen Falle, ebenso wie wenn Trennstücke oder sonstige walzende 
Grundstücke kraft ausdrücklicher Erklärung mit einem geschlossenen Complexe consolidirt 
worden sind, treten bei Dismembrationen die Vorschriften in H 1 und 3 unverändert ein. 
Entstehen auf Avulsen oder andern walzenden Grundstücken neue Nahrungen, so bil— 
den die Steuereinheiten, welche nach der, in Gemäßheit der Vorschrift § 21 des Ge- 
setzes über Einführung des neuen Grundsteuersystems vom ten September 1843, er- 
folgenden neuen Steuerregulirung auf ihnen und dem dazu gehörigen Grund und Bo- 
den haften, einen neuen geschlossenen Compler, auf welchen bei künftigen Dismembratio- 
nen die § 1 und 3 enthaltenen Beschränkungen ebenfalls Anwendung finden. 
& 8.Ein gesetzliches Vorkaufsrecht findet künftig bei Abtrennungen nicht mehr statt, 
es kann sich jedoch ein solches ausdrücklich bedungen werden. 
9.Hinsichtlich der Competenzverhältnisse bewendet es bei den Bestimmungen des 
Gesetzes vom 2 Ssten Januar 1835, § 24 und wird das Weitere im Verordnungswege 
festgesetzt werden. sz 
§10.Aucherlischtdie§14desGesetzesvom17tenMärz1832überAblö- 
sungen und Gemeinheitstheilungen den Specialcommissionen ertheilte Competenz zu Re— 
partition der Steuern, und sind auch die dort erwähnten Fälle einer Zertheilung oder 
theilweisen Abtretung eines Grundstücks künftig wie Dismembrationsfälle anderer Art 
und daher lediglich nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen hierüber zu behandeln, 
jedoch Kosten dabei, unter Beobachtung der Bestimmungen in § 42 des Gesetzes wegen 
Einführung des neuen Grundsteuersystems vom gten September 1843, nicht zu liquidiren. 
& 11. Alle, das Dismembrationswesen angehende frühere gesetzliche Bestimmungen 
werden hiermit aufgehoben. 
8§ 12. Unser Ministerium des Innern ist mit Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich haben Wir dasselbe vollzogen und Unser Königliches Siegel vordrucken 
lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 30sten November 1843. 
" Friedrich August. 
     
  
" 
Eduard Gottlob Nostitz und Jänckendorf. 
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