Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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sei, zu überlassen und dabei zu bemerken, ob ihrerseits es annoch einer Wahrnehmung der 
Rechte hypothekarischer Gläubiger oder anderer dritter Berechtigten bedürfe. Findet die 
Verwaltungsbehörde die Dismembration statthaft, so hat hierauf, dafern es einer solchen 
überhaupt bedarf, zuvörderst die Regulirung der privatrechtlichen Verhältnisse von der Grund- 
und Hypothekenbehörde zu erfolgen, sodann ist der Steuerbehörde beziehendlich die Verthei- 
lung der Steuern und Ablösungsrenten, sowie nach Befinden die etwa erforderliche neue 
Regulirung der Steuern anheimzustellen und zuletzt hat die Verwaltungsbehörde die Ver- 
theilung der übrigen öffentlichen Lasten zu bewirken. 
Sind bei einer Dismembration die Verhältnisse von der Art, daß die Statthaftigkeit 
der Dismembration nach den Bestimmungen dieses Gesetzes von vorn herein nicht zu be- 
zweifeln steht, so ist dem Ermessen der Grund= und Hypothekenbehörde überlassen, sogleich 
die wegen Wahrnehmung der Rechte hypothekarischer Gläubiger und anderer dritter Be- 
rechtigten erforderlichen Erörterungen, so weit nöthig anzustellen, und nach dessen Erfolg 
erst die Aeten an die Verwaltungsbehörde Behufs der über die Statthaftigkeit der Dis- 
membration zu fassenden Entschließung abzugeben; erfolgt diese Entschließung in der er- 
warteten Maaße, so werden die Acten dann von der Verwaltungsbehörde unmittelbar an 
die Steuerbehörde abgegeben. 
In allen Fällen haben die Acten schlüßlich an die Grund= und Hpypothekenbehörde 
zurückzugelangen, damit von selbiger sodann die Confirmation des Veräußerungsvertrags, 
oder künftig nach Aufstellung der Grund= und Hypothekenbücher die Abschreibung des 
Trennstücks und beziehendlich die Zuschreibung desselben zu einem andern Grundstücke, mit 
welchem es consolidirt wird, oder die Eintragung des neuen Besitzers auf einem für das 
Trennstück anzulegenden besondern Folium im Grund= und Hypothekenbuche vorgenommen 
werden kann. 
§ 6. Die Ortsverwaltungsbehörde hat sich zu den ihr obliegenden Erörterungen, 
so weit nöthig, der ihr untergeordneten ortskundigen Organe, auf dem Lande der Orts- 
gerichtspersonen, zu bedienen. 
Die Bezirkssteuereinnahmen und Stadträthe derjenigen Städte, welchen die Steuer- 
verwaltung obliegt, haben die Entschließung wegen der von ihnen bewirkten Vertheilung 
und etwanigen sonstigen Regulirung der Steuereinheiten von dem betreffenden Kreissteuer- 
rathe einzuholen. 
§ 7. Ist eine Berainung nach dem Ermessen der Steuerbehörde erforderlich, so ge- 
nügt es in der Regel, wenn diese, unter Concurrenz der Betheiligten, durch die in § 6 
gedachten Organe bewirkt wird. Vom Erfolge haben diese der Grund= und Hypotheken- 
behörde Anzeige zu erstatten.
	        
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