Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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& 1. Die Criminalcassen-Beitragspflichtigkeit wird, vom ##sten Januar 1844 ab, nur 
nach diesem Regulative beurtheilt, und hört von diesem Tage an aller Unterschied zwischen 
rauchsteuerfreien und rauchsteuerpflichtigen Nahrungen in dieser Beziehung auf. 
& 2. Aller Grund und Boden, er mag ursprünglich Rustical oder Dominial gewesen 
sein, ist in Hinsicht auf die Landescriminalcassen -Beitragspflichtigkeit als Dominiale anzu- 
hehmen, sobald er im Jahre 1843 im Besitze des Dominii gewesen (vergl. § 7), und als 
Rusticale anzunehmen, sobald er in diesem Jahre im Besitze eines Rusticalbesitzers sich be- 
funden hat. 
& 3. Vom Asten Januar 1844 an entrichtet jeder Ort und respective Criminalsteuer- 
bezirk des Landkreises die Criminalcassenbeiträge nach Höhe der von den einzelnen Contri- 
buenten in selbigem im Jahre 1843 entrichteten einfachen Criminalcassenbeiträge, als ein 
von dem betreffenden Orte und respective Steuerbezirke zu vertretendes Aversionalsimplum 
dergestalt, daß die Summe der im Jahre 1843 erhobenen einfachen Beiträge des Orts 
oder Bezirks, das Aversionalsimplum des Criminalcassenbeitrags des betreffenden Orts oder 
Bezirks bildet. 
&% 4. Bei den Bezirken und Ortschaften, welche gegenwärtig schon ein firirtes Aver- 
sionalquantum entrichten, bewendet es auch zur Zeit bei den desfalls bestehenden Conven- 
tionen und der jetzigen Höhe des über das Aversionalquantum zu entrichtenden einfachen 
Beitrages, als eines über das firirte Quantum zu entrichtenden Aversionalsimplums. 
65. In der Regel sind auch die Individualbeiträge zu der Criminalcasse nach 
Maaßgabe des Catasters von 1843 in den Gemeinden zu erheben. Es bleibt jedoch 
denselben unbenommen, einen anderen Erhebungsmodus auf verfassungsmäßige Weise zu 
erwählen, jedoch so, daß jedenfalls alle öffentliche, kirchliche und Schulgrundstücke, auch 
Hospitäler und Gemeindehäuser nach wie vor frei bleiben. 
§ 6. Das von der Commun aufzubringende Aversionalqguantum ist von der Com- 
mun zu vertreten, so, daß sie auch für alle etwa in ihrer Mitte vorkommenden Cadu- 
citäten einzustehen hat. 
& 7. Die Dominien haben fernerhin die von ihnen hinsichtlich der bei denselben 
befindlichen eingezogenen Rusticalien im Jahre 1843 zu entrichten gewesenen einfachen 
Criminalcassenbeiträge als ein Aversionalquantum so vielfach an die Einnahme des Orts 
zu entrichten, als dessen Aversionalsimplum vielfach ausgeschrieben wird. 
Dieses Ouantum wird zwar in die Ouote des Orts mit eingerechnet, und ist von 
dem Steuereinnehmer des Orts mit zu erheben und zu verrechnen, wird jedoch von der 
1843. 42
	        
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