(268 )
’76.) Bekanntmachung,
die Einführung der Stempelsteuer in der Herrschaft Wildenfels und den
Schönburgischen Receßherrschaften betreffend;
vom 16ten December 1843.
D. vom isten Januar 1844 ab der Stempelimpost von Papier, Spielkarten und Ka-
lendern in der Herrschaft Wildenfels, und der Stempelimpost von Papier in den Schön-
burgischen Receßherrschaften Glauchau, Waldenburg, Lichtenstein, Hartenstein und Stein, wo-
selbst der Impost von Kalendern und Spielkarten schon bisher eingeführt gewesen, vertrags-
mäßig zur Einführung gelangt, und mithin alle Gesetze und Verordnungen über die Stem-
pelsteuer in den gedachten Herrschaften eben so, wie in den übrigen Theilen des Königreichs
Sachsen zur Anwendung kommen und zu befolgen sind; so wird solches, unter Allerhöch-
ster Genehmigung, zu Jedermanns Nachachtung hiermit bekannt gemacht.
Dresden, am 16ten December 1843.
Finanz-Ministerium.
von Zeschau.
Schulze.
E'77.,) Verordnung,
den Wegfall der Grundsteuern von zum Straßenbaue gezogenem Grund und
Boden betreffend;
vom OIten December 1843.
Dui die Bestimmungen der §§ 2, 3 und 4c des Gesetzes, die Einführung des neuen
Grundsteuersystems betreffend, vom gten September dieses Jahres, wonach die steuerbaren
Grundstücke nur nach ihrem wirklichen, durch Vermessung ermittelten Flächeninhalte mit
Grundsteuern belegt werden, Straßen, Communications= und andere öffentliche Wege aber
von der Grundsteuer befreit bleiben sollen, erlediget sich die Vorschrift des Mandats vom
2 Ssten April 1781, den Straßenbau betreffend, Cap. I, §& 1, daß die Onera, welche
auf dem zum Straßenbaue abgetretenen Grund und Boden haften, des Eigenthümers übri-
gen Grundstücken accresciren.
Es ist daher, vom Anfange des künftigen Jahres an, zu welcher Zeit das neue Grund-
steuersystem in Wirksamkeit tritt, auch bei Landabtretungen für den Zweck des Baues öf-
fentlicher Straßen und Wege, ohne Unterschied, ob der Bau auf Staatskosten, oder von