Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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Communen und Privaten geführt wird, und ob die Abtretung im Wege freier Vereinigung 
oder commissarischer Erpropriation auf den Grund des Straßenbaumandats und des Man- 
dats vom 4ten Januar 1820 geschieht, rücksichtlich der Grundsteuer eben so, wie bei son- 
stigen Dismembrationen zu verfahren und den dießfälligen Bestimmungen der Verordnung 
zur Ausführung des Grundsteuergesetzes vom 26sten October dieses Jahres, sowie des Ge- 
setzes und der Verordnung über die Theilbarkeit des Grundeigenthums vom 30sten Novem- 
ber dieses Jahres, so weit sie auf derartige Fälle anwendbar sind, nachzugehen; dergestalt 
jedoch, daß die Steuereinheiten, welche hierbei auf das zum Baue öffentlicher Straßen 
und Wege abgetretene, steuerbar gewesene Areal repartirt werden, in Wegfall und zur Ab- 
schreibung gelangen und die Obliegenheit des zeitherigen Besitzers, Steuern davon zu ent- 
richten, mit dem nächsten Steuertermine aufhört. 
Es haben daher von dergleichen Landabtretungen bei Chaussee= und Straßenbauen auf 
Staatskosten die Chaussee= und Straßenbaucommissionen, bei dem Baue öffentlicher Wege 
aus Communal= und Privatmitteln aber, die Gemeindeobrigkeiten rücksichtlich der Grund- 
steuerregulirung dem Kreissteuerrathe unverzüglich Nachricht zu ertheilen und die betreffenden 
Acten und Planzeichnungen beizufügen, auch den Flächeninhalt ver abgetretenen Parcel= 
len, unter Reduction des durch das Mandat vom Aten Januar 1820 für Bodenabtre- 
tungen zum Straßenbaue vorgeschriebenen Flüchenmaaßes auf das bei der Steuervermessung 
in Anwendung kommende gewöhnliche Landmaaß, stets genau anzugeben. 
Da übrigens nach § 11 des Grundsteuergesetzes das Areal der alten, bei Anlegung 
neuer öffentlicher Straßen und Wege verlassenen Straßentracte der Besteuerung unterliegt, 
so bald es in das Privateigenthum übergeht und der Cultur zurückgegeben wird; so ist 
auch von derartigen Fällen der Kreissteuerrath unverweilt in Kenntniß zu setzen und hier- 
bei obiger Vorschrift gleichfalls nachzugehen. 
Dagegen ist aber auch bei der Würderung des zum Straßenbaue abzutretenden Grun- 
des und Boden in Gemäßheit der §§ 1, 10 und 11 des Straßenbaumandats und des 
Mandats vom Aten Januar 1820 künftig auf den Wegfall der Grundsteuer gehörige Rück- 
sicht zu nehmen und daher von dem durch die Taratoren ermittelten wahren Ertragswerthe 
der Capitalswerth der Grundsteuer in Abzug zu bringen, welche von der zum Straßenbaue 
gezogenen Landparcelle zeither zu entrichten gewesen ist. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, am HAten December 1843. 
Die Ministerien der Finanzen und des Innern. 
von Zeschau. Nostitz und Jänckendorf. 
Winckler. 
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