Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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zeichen, durch welche die sichere Erkennung der Sache möglich wird, angezeigt und dennoch 
diese Sache binnen drei Monaten, von Erstattung der Anzeige — für deren Anmerkung in 
einem dazu bestimmten Buche 2 bis 10 Mgr. zu entrichten sind — an gerechnet, in un- 
veränderter Gestalt bei dem Leihhause als Pfand angenommen worden ist, so kann der Ei- 
genthümer, nachdem er bei dem Justizamte, dessen Vorstand den Vorsitz in der Deputation 
führt, sein Eigenthum und seine Anzeige eidlich bestärkt hat, die Sache vom Leihhause un- 
entgeldlich zurückfordern. 
Dagegen kann, wenn die Sache vor der Anzeige schon verpfändet war, oder in ver- 
anderter Gestalt zum Leihhause gebracht wurde, oder nicht mit genügender Sicherheit in 
Folge der Anzeige erkannt werden konnte, oder die Verpfändung erst drei Monate nach der 
Anzeige erfolgt, derjenige, welcher sich in der bemerkten Maaße als Eigenthümer legitimirt, 
das Pfand, oder wenn solches schon verfallen sein sollte, — indem die Auction dadurch 
nicht behindert wird — den Ueberschuß des Erlöses nur gegen Entrichtung, oder rücksicht- 
lich unter Abzug des Pfandschillings, der Zinsen und der sonstigen Gebührnisse ausgeant- 
wortet erhalten. Doch wird, dafern der Eigenthümer der Sache den Pfandschein nicht 
zurückgeben kaun, mit der Ausantwortung so lange angestanden, bis nach § 24 kein An- 
spruch des Verpfänders mehr denkbar ist. 
§ 27. Ein Verbot gegen Ausantwortung bei dem Leihhause stehender Pfänder, oder 
Hülfsvollstreckung in solche findet nicht Statt, auch nicht auf Antrag dabei betheiligter Vor- 
münder, Obervormünder, Obrigkeiten, milder Stiftungen, Ehemänner, Ehefrauen, Curato- 
ren in Concursen, oder anderer den Rechten nach begünstigter Personen. 
Ebenso unstatthaft ist, außer in dem § 26 bemerkten Falle, das Verlangen unentgeld- 
licher Herausgabe eines Pfandes. 
Insbesondere ist dann, wenn zu dem Vermögen des Eigenthümers oder Verpfänders 
Concurs entsteht, das Leihhaus nur gegen volle, zu vorschriftmäßiger Zeit bewirkte Bezah- 
lung der Schuld und Zurückgabe des Pfandscheins dem Concurse die Pfänder auszuant- 
worten verbunden. 
#28. Gegen die in diesem Regulative angedrohten Rechtsnachtheile und gegen das 
Versäumniß der darin gesetzten Fristen findet Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht Statt. 
2c. 2c.0 2c. 
MÆW 759.) Verordnung 
an sämmtliche Justiz- und Verwaltungsbehörden der Oberlausitz, die 
Einbringung der Provincialabgaben betreffend; 
vom 15ten December 1843. 
Von Isten Januar 1844 ab werden die Beiträge zur Oberlausitzer Brandversicherungs- 
 
	        
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