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anstalt und zur Criminalcasse nach der von dem landständischen Directorium zu erlassenden
besonderen Bekanntmachung nicht weiter von dem Bezirkssteuereinnehmer in Budissin, son-
dern von einem landständischen Beamten in der früheren Maaße wieder erhoben werden.
Es wird dieß mit der Erklärung zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß durch die auf
solche Weise erfolgende Herstellung der früher bestandenen Einrichtung an der rechtlichen
Natur der von den Provincialständen der Oberlausitz dem Particularvertrage vom 17ten
November 1834 gemäß auszuschreibenden Steuern und Abgaben und an ihrer Eigenschaft
als öffentlicher Leistungen etwas nicht geändert wird und die Justiz= und Verwaltungsbehör-
den dergleichen Abgaben auf Anlangen der ständischen Verwaltung in derselben Maaße ein-
zubringen haben, wie solches bisher nach der Oberlausitzer Verfassung zu geschehen hatte
und namentlich durch das mittelst Oberamtspatents vom 1 Sten September 1820 publicirte
Regulatio vorgeschrieben ist.
Hiernach haben sich die Justiz= und Verwaltungsbehörden der Oberlausitz und Alle,
die es sonst angeht, gebührend zu achten. Dresden, am 15ten December 1843.
Die Ministerien der Justiz und der Finanzen.
von Koenneritz. von Zeschau.
Schulze.
. 80.) Bekanntmachung,
das Verhältniß unehelicher Kinder bei der Verheirathung zwischen Angehörigen
des Sächsischen und Preußischen Staats betreffend;
vom 16ten December 1843.
Nachdem mit Sr. Königl. Majestät Allergnädigster Genehmigung zwischen der Königl.
Sächsischen und der Königl. Preußischen Staatsregierung der Grundsatz vereinbart worden
ist, daß die Verheirathung beiderseitiger Unterthanen mit Angehörigen des andern Staats
an die Bedingung, daß für die etwa vorhandenen unselbstständigen unehelichen Kinder der
Braut Heimathsreverse beizubringen seien, nicht geknüpft werden dürfe, und den Gemeinden
ein dießfallsiges Widerspruchsrecht nicht zustehe, so wird die zu Beurkundung dieses Ver—
trags Königl. Sächsischer Seits von den Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und
des Innern unterm Sten December ai. c. ausgefertigte und gegen eine übereinstimmende
Erklärung des Königl. Preußischen Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten vom
30 sten November ai. c. ausgetauschte Ministerialdeclaration nachstehend unter O zu Jeder-
manns Nachachtung hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Dresden, am 16ten December 1843.
Ministerium des Innern.
Nostitz und Jänckendorf. Stelzuer.
1843. 44