Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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Im Einverständnisse beider Theile kann die Entschädigung in dreiprocentigen Papieren 
auch unter dem Nennwerthe und zwar nach dem Leipziger Börsencourse zur Zeit der Aus— 
gleichung erfolgen. 
Die Ausgleichung der Oberlausitzer Steuerbezirke und die Repartition dieser Summe 
unter dieselben soll in Folge desfalls getroffener besonderer Uebereinkunft nach derselben 
Proportion erfolgen, nach welcher die 97 gedachte Repartition der Hauptentschädigungsrente 
erfolgen wird. 
§# 4. Anlangend die der Oberlausitz behufs der Ausgleichung der § 2 sub A. gedach- 
ten Verschiedenheit der Beitragsverhältnisse der Oberlausitz zu Tilgung und Verzinsung der 
Staatsschuld zu gewährende Entschädigung, so wird 
1.) der Schuldentilgungs= und Verzinsungsbeitrag der alten Erblande nach der Bud- 
getaufstellung von 1833 auf 381,995 Thlr. — — festgesetzt, 
2.) dagegen der Beitrag der Oberlausitz zu Verzinsung und Tilgung der Staatsschul- 
den nach gleicher Budgetaufstellung zu 33,124 Thlr. — — berechnet. 
3) Sobald die Zahl der gesammten Grundsteuereinheiten der Oberlausitz und der alten 
Erblande nach der ersten Grundcatasteraufstellung ermittelt sein wird, so ist zu berechnen, 
a) wie hoch der Beitrag einer Grundsteuereinheit im ganzen Königreiche sich belaufen 
wird, um 415,120 Thlr — — in runder Summe aufzubringen; 
b) wie hoch der Beitrag einer Grundsteuereinheit der Oberlausitz sich belaufen würde, 
um die Summe von 33,124 Thlr. — — in runder Summe in der Oberlausitz 
allein aufzubringen. 
4.) Die zwischen der gefundenen größern Höhe des Beitrags ad a. und der gefundenen 
geringern Höhe des Beitrags ad b. obwaltende Differenz giebt den Betrag der Entschädi- 
gung, welche der Oberlausitz auf jede Grundsteuereinheit jährlich aus allgemeinen Staats- 
mitteln zu vergüten sein wird. 
8 5. Die Summe sämmtlicher auf jede einzelne im Markgrafthume Oberlausitz nach 
84 catastrirte Grundsteuereinheit dieser Provinz sonach zu gewährenden Vergütungen bildet 
die der Oberlausitz aus allgemeinen Staatsmitteln in Form einer Zeitrente zu gewährende 
jährliche Entschädigungssumme. 
Da die Verbindlichkeit zur Zahlung dieser Rente sich nur auf die jetzt vorhandene 
Staatsschuld gründet, so ist die Dauer derselben auf die Zeit der festgesetzten Tilgung, 
mithin auf 41 Jahre zu beschränken und erlischt dieselbe mit dem Termine Ostern des 
Jahres 1884. 
Die solchergestalt ermittelte Jahresrente ist den betroffenen Oberlausier Steuerbezirken 
in vierteljährlichen Terminen und zwar am Schlusse jeden Quartals auszuzahlen. 
Die beiliegende Tabelle sub A. et B. enthält die beispielsweise aufgestellte Modalität 
- der anzulegenden Berechnung.
	        
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