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8 6. In Anerkennung des Umstandes, daß der Oberlausitz nicht angesonnen werden
kann, zu der ihr zu gewährenden vollständigen Entschädigung selbst beizutragen, soll der
Betrag der von der Oberlausitz zu dieser Entschädigung selbst aufzubringenden Grundsteuer-
beiträge, unter Zugrundlegung der Zahl der Grundsteuereinheiten, welche der Berechnung
der Hauptentschädigungsrente zu Grunde gelegt worden, dieser Hauptentschädigungssumme,
als ein wesentlicher Bestandtheil derselben, hinzugeschlagen und der Provinz in gleicher Maaße
wie diese gewährt werden.
Die Tabelle sub C. zeigt in einem Beispiele die dieser Berechnung zu Grunde zu
legende Modalität.
& 7. Die Vertheilung der Rente unter die betreffenden fünf Steuerbezirke erfolgt *
dem Verhältnisse, nach welchem dieselben zu der Verzinsung und Tilgung der Staatsschuld,
d. h. zu gedachten 33,124 Thlr. 16 Ngr. 4 pf. beigetragen haben, und zwar:
nach Höhe von 22,268 Thlr. — Ngr. 2 pf. Seitens des Landkreises,
- --4,4U9-6-2- -dchtadtBudissin,
« 3,453-17--—- - - Zittau,
1,114 — 5. 9 O= - Camenz,
- 1,69 17 1 - - Löbau,
so jedoch, daß jeder Steuerbezirk von der Rente und beziehendlich dem Capitale nur so viel
erhält, als er nach seinen Grundsteuereinheiten nach Maaßgabe der ersten Grundsteuercata—
steraufstellung Mehr als zeither zur Verzinsung und Tilgung der gesammten Staatsschuld
nach Höhe von jährlich 415,120 Thlr. — — im Vergleich mit obstehender Verzinsung
und Tilgung der Oberlausitzer Schuld an 33,124 Thlr. — — beizutragen haben wird.
§#. Da es wahrscheinlich ist, daß der Steuerbezirk Löbau, vermöge der höhern Ein-
werfung von Schulden in die gesammte Staatsschuld, annoch herauszuzahlen haben wird,
so wird festgesetzt, daß gegen denselben mindestens gleiche Grundsätze angewendet werden
sollen, als solche von dem Staatsfiscus den übrigen vier Steuerbezirken gegenüber festge-
stellt worden und bleibt das desfalls zu treffende Abkommen besonderer Uebereinkunft zwi-
schen der hohen Staatsregierung und dem Steuerbezirke Löbau vorbehalten.
8 9. Die Rente kann, anstatt solche in den bedungenen vierteljährlichen Terminen bis
mit dem 31sten März 1884 einzeln abzuführen, auf einmal im Voraus abgezahlt werden.
Solchenfalls ist deren Gesammtbetrag durch Abrechnung eines Interusurii nach Höhe von
alljährlich 4 oder vierteljährlich 1 Procent eines Jahresbetrags zu rabattiren und auf den-
jenigen baaren Werth zurückzuführen, welchen diese sämmtlichen, später fällig werdenden
Renten zur Zeit der Vorauszahlung hiernach darbieten.
Zu diesem Zwecke ist die unter O beigefügte RNabattirungstafel berechnet worden, welche
dabei zum Grunde gelegt werden soll und beiderseits hiermit anerkannt wird. #
610. Dergleichen Vorauszahlungen sämmtlicher, später erst fällig werdender Renten-
termine können aber nicht im Laufe, sondern stets nur zu Anfang eines Kalenderjahres,