Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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auch nur auf vorgängige, beiden Theilen freistehende, mindestens 3 Monate vorher zu be- 
wirkende Kündigung erfolgen. 
Jedem der Oberlausitzer Steuerbezirke, welcher einen Antheil an fraglicher Rente ge- 
nießt, steht bezüglich dieses Antheils die Kündigung in vorgedachter Maaße schon vom Jahre 
1844 einschließlich ab frei, während der Staat sich verbindlich erklärt, oon dem Kündigungs- 
rechte erst vom Jahre 1854 einschließlich ab Gebrauch machen zu wollen, dafern es ihm 
beliebt. 
Letzteren Falls erfolgt sodann die Auszahlung des jezeitigen, durch interusurische Rabat- 
tirung festgestellten Gesammtwerthes der später fälligen Renten sofort zu Anfang des nächst- 
folgenden Jahres. 
Kündigt dagegen ein Steuerbezirk der Oberlausitz noch im Laufe des Jahres 1 844, 
so soll ihm der rabattirte Gesammtwerth seiner Rente erst zu Anfang des Jahres 1855 
oder nach vorgängiger, ihm freistehender, einjähriger Kündigung, auch noch früher vom 
Staate baar ausgezahlt und bis dahin mit 4 vom Hundert alljährlich verzinst werden. 
Wenn endlich ein Steuerbezirk der Oberlausitz nicht im Jahre 1844, sondern erst spä- 
terhin von der Kündigung Gebrauch macht, so soll es wie im ersten Falle, wo der Staat 
kündigt, gehalten und der jezeitige Gesammtwerth der später fälligen interusurisch rabattirten 
Renten sofort mit Anfang des nächstfolgenden Jahres an den betroffenen Steuerbezirk 
ausgezahlt werden. 
§ 11. Die gegenwärtige Uebereinkunft, wodurch sich die Bestimmungen der §§ 17, 
37 und 38 des Oberlausitzer Particularvertrags in Bezug auf das Ouotalverhältniß zur 
Staatsschuldencasse gänzlich erledigen, soll so angesehen werden und dieselbe verbindliche 
Kraft haben, als wäre sie in der Urkunde, die durch Anwendung der Verfassung des König- 
reichs Sachsen auf die Oberlausitz bedingte Modification der Particularverfassung dieser Pro- 
vinz betreffend, vom 17ten November 1834 selbst enthalten. 
Nachdem die Erklärung der allgemeinen Ständeversammlung sowohl, als der Stände 
von Land und Städten in der Oberlausitz wegen dieser Uebereinkunft abgegeben und deren 
Zustimmung dazu ertheilt worden, Wir auch zu diesen vereinbarten Bestimmungen, wie 
solche in der Uebereinkunft vom 23sten März dieses Jahres enthalten sind, sowie zu er- 
wähntem ständischen Zusatze Unsere Genehmigung in dem Landtagsabschiede vom 2lsten 
August 1843 bereits ausgesprochen haben; so wiederholen Wir solche Kraft der gegenwär- 
tigen, durch den Abdruck in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen zur gesetzlichen 
Publication gelangenden Urkunde hiermit nochmals, indem Wir, mit Bezug auf die zwischen 
Unserer Regierung und den Ständen der Oberlausitz von Land und Städten zu Vollziehung 
und Ausführung des Vertrags stattgefundenen Verhandlungen, annoch Folgendes erklären 
und festsetzen:
	        
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