Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

(282) 
III. Die Städte Budissin, Camenz und Löbau haben die an die Staatscasse heraus- 
zuzahlende Rente entweder bis 1884 alljährlich in vierteljährigen Raten, oder nach vor- 
gängiger, beiden Theilen freistehender dreimonatlicher Kündigung im Voraus auf einmal 
zu Anfange eines Kalenderjahres abzuführen und letzteren Falls ist das Interusurium nach 
Maaßgabe der erwähnten, dem Vertrage beigegebenen Rabattirungstafel in Abzug zu bringen. 
Erfolgt solchenfalls die Zahlung der Capitale im Jahre 1845, so haben, neben dem 
ausgeworfenen Rentenbetrage auf das Jahr 1844 zu entrichten: 
1.) Budissin, 31,073 Thlr. 21 Ngr. — pf. Capital 
2.) Camenz, 6,00)9 26 — "0 
3.) Löbau, 19,039 17 8 
Wird diese Zahlung aber schon im Jahre 1844 geleistet, so betragen dann jene Sum— 
men, mit Inbegriff des Rentenbetrags auf das Jahr 1844, bei 
1.) Budissin, 31,399 Thlr. 7 Ngr. 5 pf. 
2.) Camenz, 6, 163 23 „ 2 
3.) Löbau, 19,214 2 2 
Davon kommen jevoch die Antheile an dem Capitale von 52,477 Thlr. 2 Ngr. 5 pf. an 
ad 1.) 2778 Thlr. 8 Mgr. 3 pf. 
2.) 789 6 5 
3.) 8906 6 5 
in Abzug, indem überhaupt 
3 
IV. die Sub O. II. repartirte Capitalentschädigung sofort im Jahre 1844 den be- 
troffenen Steuerbezirken aus der Staatscasse baar und beziehendlich durch Compensation 
auf die an letztere herauszuzahlenden Renten gewährt wird. 
V. Die den Ständen des Landkreises zu gewährende Rente und beziehendlich die aus 
deren Capitalisirung hervorgehenden Capitalbeträge nebst Zinsen bleiben nach § 45 des Par- 
ticularvertrags vom 1 ten November 1834 als Communalgut des Landkreises der freien 
Verwaltung und Verfügung der Stände des Landkreises überlassen, um daraus diejenigen 
Ausgaben des Landkreises zu bestreiten, welche dieselben zu gemeinnützigen Zwecken oder sonst 
zum Besten des Landkreises, nach § 53 des Particularvertrags, zu machen beschließen wer- 
den. Und 
VI. nachdem dieselben erklärt und von Uns gebilliget worden ist, daß sie so lange, als 
die Zinsen ihres werbenden Vermögens zu Deckung des Provincialbedürfnisses ausreichen 
werden, mit Ausnahme der Beiträge zur Landescriminalcasse und Brandversicherungsanstalt
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.