Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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keine Steuern ausschreiben wollen, so hören die nach § 53 behufs der Provincialbedürf- 
nisse bis zu dem Betrage von 2 Rauch= und 3 Mundgutsteuern nachgelassenen ständischen 
Steuerausschreiben auf. Sollte aber künftig zu den Provincialbedürfnissen das Ausschrei- 
ben von Steuern annoch erforderlich werden, so wird das Bedürfniß durch Zuschläge nach 
den Steuereinheiten aufgebracht werden. 
So geschehen und gegeben, unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Vordruckung 
des Königlichen Siegels, zu Dresden am 2 1sten December 1843. 
Friedrich August. 
"r4 Heinrich Anton von Zeschau. 
A. 
Beispiel. 
1.) Es sollen 1,400,000 Thlr. —. —; aufgebracht werden und sind vorhanden an 
Steuereinheiten im Lande 42,000,000. Wie viel giebt eine Steuereinheit? 
— 1 Neugroschen. 
2.) Von der Summe der 1,400,000 Thlr. * sind 9 84,800 Thlr. 3 Ngr. —. 
zu den allgemeinen Staatsbedürfnissen bestimmt und von 42,000,000 Einheiten zu 
zahlen. Wie viel giebt eine Einheit? 
—— — Chle. — Ngr. 7, 2 456 pf. 
3,)) Die Steuereinheiten sind zu vertreten mit 37,000,000 von den alten Erblanden und 
mit 5,000,000 von der Oberlausitz und zwar letztere mit 
3,700,000 von dem Landkreise, 
625,000 . Bundissin, 
400,000 . Zittau, 
125,000 = Camenz, 
150,000 . Löbau. 
5,000,000 in Jumma. 
4.) Was giebt eine Steuereinheit der obigen 37,000,000, wenn darauf 381,995 Thlr. 
10 Mgr. 6 pf. vertheilt werden? 
— Thlr. —. Ngr. 3,09726 pf. 
5.) Was giebt eine in jedem der 5 Oberlausitzer Steuerbezirke, wenn darauf 33,124 Thlr. 
16 Ngr. 4 pf. vertheilt werden und zwar nicht nach gleichem Verhältnisse, sondern 
nach dem Beitragsmaaßstabe Anlage 42 
der Landkreis, — Thlr. — Ngr. 1,80551 pf. 
Budissin. — 29,11642. 
Zittau, — — 29,59017 
1843. 45 
    
  
  
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