Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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8 2. Diese Verbindlichkeit trifft diejenige Gemeinde, welche nach den gesetzlichen Be— 
stimmungen das Kind während des Aufenthaltes in der Anstalt zu versorgen hat, tritt aber 
nur dann ein, wenn das, was nach § 3 verlangt wird, aus dem Vermögen des Kindes, 
oder von denjenigen, welche zur Unterhaltung desselben privatrechtlich verpflichtet sind, nicht, 
oder nicht vollständig bestritten werden kann. 
Ist das § 3 Geforderte auf die letztbemerkte Weise nur zum Theil zu erlangen, so hat 
die Gemeinde solches zu gewähren, und bleibt ihr überlassen, das Vermögen des Kindes, 
oder dessen Angehörige, beizuziehen. 
#3. Die Gegenstände dieser Verbindlichkeit sind die Kosten des Transports eines sol- 
chen Kindes in die Anstalt, und eintretenden Falls des Rücktransports, die Anschaffung 
des bei der Aufnahme erforderlichen Bedarfs an Kleidung und Wäsche, sowie die Gewäh- 
rung eines Beitrags zu dessen Unterhaltung. 
Das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts wird den Betrag der, den 
Gemeinden dießfalls anzusinnenden, Leistungen von Zeit zu Zeit öffentlich bekannt machen, 
hierbei aber den jährlichen Verpflegungsbeitrag in keinem Falle über die Hälfte des statt- 
findenden Specialverpflegungsaufwandes bestimmen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung das Ministerium des Cul- 
tus und öffentlichen Unterrichts beauftragt wird, eigenhändig vollzogen und das Königliche 
Siegel beidrucken lassen. 
Dresden, den 23 sten Februar 1843. 
Friedrich August. 
(138. Carl August Wilhelm Eduard von Wietersheim. 
s 
  
S.) Bekanntmachung, 
den Verpflegungsaufwand für die Zöglinge der Taubstummenanstalten zu Dres- 
den und Leipzig, und die subsidiarischen Leistungen der Gemeinden für die 
darin aufsgenommenen Armen betreffend; 
vom 23sten Februar 1843. 
Des Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts bringt, in Gemäßheit des Ge- 
setzes vom heutigen Tage, über die Verbindlichkeit der Gemeinden, zur Verpflegung der in 
die Taubstummenanstalten aufgenommenen Zöglinge beizutragen, hierdurch Folgendes zur 
allgemeinen Kenntniß: 
§ 1. Der jährliche Specialverpflegungsaufwand für einen Zögling der Taubstummen- 
anstalten beträgt dermalen 
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