Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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. -, ThIrNgrpf 
b.) ein weiblicher Zögling. 
1 Oberrock 2 
1 Mieder — 10— 
2 Kleider 4 —— 
1 wattirte Jacke 1 — — 
2 Unterröcke 1 20— 
1 Winterhaube — 10 — 
1 paar Winterhandschuhe — 7— 
2 Schuhe . 115— 
4 Hemden à 20 Ngr. — 2 20 — 
4 Halstücher 1 10— 
4 Schnupftücher — 18— 
paar Strümpfe à 10 Agt. —. 110.— 
4 Schürzen 1. 
3 Handtücher 11— 
JSumma: 19 —- 
  
  
  
M9.)Bekanntmachung, 
vom 25sten Februar 1843, 
Nachdem der Generalbevollmächtigte des unter dem Namen: Sun Fire Oftlice in London 
bestehenden und zur Annahme hierländischer Versicherungen, besage der Bekanntmachung 
vom Sten Februar 1840 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1840, S. 13) mit 
Concession versehenen Feuerversicherungsinstituts, W. Elliot dermalen zu Berlin, angezeigt 
hat, daß die Directoren dieses Instituts den Beschluß gefaßt haben, ferner keine Versiche- 
rungen gegen Feuersgefahr im Innern Deutschlands zu übernehmen, so hat sich hierdurch 
die diesem Institut ertheilte Concession erledigt und es wird daher solches hiermit öffentlich 
bekannt gemacht. 
Deresden, den 25sten Februar 1843. 
Ministerium des Innern. 
Nostitz und Jänckendorf. 
Kuhn.
	        
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