(14)
. -, ThIrNgrpf
b.) ein weiblicher Zögling.
1 Oberrock 2
1 Mieder — 10—
2 Kleider 4 ——
1 wattirte Jacke 1 — —
2 Unterröcke 1 20—
1 Winterhaube — 10 —
1 paar Winterhandschuhe — 7—
2 Schuhe . 115—
4 Hemden à 20 Ngr. — 2 20 —
4 Halstücher 1 10—
4 Schnupftücher — 18—
paar Strümpfe à 10 Agt. —. 110.—
4 Schürzen 1.
3 Handtücher 11—
JSumma: 19 —-
M9.)Bekanntmachung,
vom 25sten Februar 1843,
Nachdem der Generalbevollmächtigte des unter dem Namen: Sun Fire Oftlice in London
bestehenden und zur Annahme hierländischer Versicherungen, besage der Bekanntmachung
vom Sten Februar 1840 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1840, S. 13) mit
Concession versehenen Feuerversicherungsinstituts, W. Elliot dermalen zu Berlin, angezeigt
hat, daß die Directoren dieses Instituts den Beschluß gefaßt haben, ferner keine Versiche-
rungen gegen Feuersgefahr im Innern Deutschlands zu übernehmen, so hat sich hierdurch
die diesem Institut ertheilte Concession erledigt und es wird daher solches hiermit öffentlich
bekannt gemacht.
Deresden, den 25sten Februar 1843.
Ministerium des Innern.
Nostitz und Jänckendorf.
Kuhn.