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§ 4. Wollen die Fundgrübner aus einem, vom Stolln aus angelegten, Ueberhauen
oder Abteufen (§ 2) Feldörter anlegen und von da aus Abbau betreiben, so haben sie über
der Stolluförste oder unter der Stollnsohle eine hinreichend schützende Bergfeste stehen zu
lassen, deren Stärke nach Beschaffenheit der jedesmaligen Sachlage durch bergamtliches Er-
messen zu bestimmen ist; von dieser Beschränkung können sie sich aber durch Herstellung
solcher Verwahrungen befreien, welche die Stolln-Förste und Sohle dauernd und ohne wei-
teren Unterhaltungsaufwand sicher stellen.
Ueber den Umfang und die Einrichtung dieser Verwahrungsarbeiten steht gleichfalls
dem Bergamte, nach vorgängigem Gehör der Partheien, die Entscheidung zu.
Uebrigens kann das Bergamt in solchen Fällen, und namentlich wo voraussichtlich be-
deutende Verwahrungsarbeiten nöthig werden, den Fundgrübner auf Antrag des Stöllners
zu Bestellung einer angemessenen Caution anhalten.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel
beidrucken lassen. «
So geschehen zu Dresden, am 30sten März 1843.
Friedrich August.
Heinrich Anton von Zeschau.
—13,.) Gesetz
zu Erläuterung des Gesetzes vom 8ten März 1838, einige Bestimmungen über
die Verpflichtung der Kirchen= und Schulgemeinden zu Aufbringung des für
ihre Kirchen und Schulen erforderlichen Aufwandes betreffend;
vom 21sten März 1843.
Wag, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen rc. 2c. 2c.
haben beschlossen, das Gesetz vom 8ten März 1838, einige Bestimmungen über die Ver-
pflichtung der Kirchen= und Schulgemeinden zu Aufbringung des für ihre Kirchen und
Schulen erforderlichen Aufwandes betreffend, in Folge gemachter Wahrnehmungen, in eini-
gen Puncten zu erläutern und zu vervollständigen, und verordnen daher unter Zustimmung
Unfrer getreuen Stände Folgendes: