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A.
Nachdem die Königlich Sächsische und die Herzoglich Braunschweig-Lüneburgische Staats-
regierung übereingekommen sind, gegenseitig ihre beiderseitigen Unterthanen in dem gesetzlichen
Schutze der Waarenbezeichnungen einander gleich zu stellen und zu behandeln, und demgemäß
die Herzoglich Braunschweig-Lüneburgische Staatszegierung erklärt hat, daß die dortige Ge-
setzzebung und namentlich die Bestimmungen des § 230 des durch landesherrliches Patent
vom 10ten Juli 1840 eingeführten Criminalgesetzbuchs für das Herzogthum Braunschweig
auch zum Schutze der Königlich Sächsischen Unterthanen in den gesammten Herzoglichen
Landen Anwendung finden sollen; so wird anderer Seits, obschon die Gesetzgebung des
Königreichs Sachsen in dieser Beziehung an sich schon einen Unterschied zwischen Inländern
und Ausländern gar nicht aufstellt, durch das unterzeichnete Königlich Sächsische Ministerium
doch annoch besonders und ausdrücklich hiermit erklärt, daß das im Artikel 252 des Cri-
minalgesetzbuchs vom 30sten März 1838 enthaltene Strafverbot auch auf die Nachmachung
von Stempeln, besonderen Kennzeichen oder Etiquetten von Handeltreibenden oder Fabri-
kanten des Herzogthums Braunschweig Anwendung leidet und Anwendung leiden soll.
Hierüber ist Königlich Sächsischer Seits die gegenwärtige
Ministerialerklärung
ausgefertigt und mit dem Königlichen Insiegel versehen worden.
Dresden, den 24sten April 1843.
Das Königlich Sächsische Ministerium der auswärtigen
——
(gez.) von Zeschau.
B.
We zum Herzoglich Braunschweig-Lüneburgischen Staatsministerium Höchstverordnete
Staatsminister fügen hiermit zu wissen:
Nachdem die Herzoglich Braunschweigische und die Königlich Sichsische Staatsregierung
uͤbereingekommen sind, gegenseitig ihre beiderseitigen Unterthanen in dem gesetzlichen Schutze
der Wagrenbezeichnungen einander gleich zu stellen und zu behandeln, und demgemäß die
Königlich Sächsische Regierung erklärt hat, daß die dortige Gesetzgebung und namentlich die
Bestimmungen des Artikels 252 des Sachsischen Criminalgesetzbuchs vom 30sten März
1838 auch zum Schutze der Herzoglich Braunschweigischen Unterthanen in den gesammten
Königlichen Landen Anwendung finden sollen; so wird anderer Seits, obschon vie Gesetz-
gebung des Herzogthums Braunschweig in dieser Beziehung an sich schon einen Unterschied
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