Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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A. 
Nachdem die Königlich Sächsische und die Herzoglich Braunschweig-Lüneburgische Staats- 
regierung übereingekommen sind, gegenseitig ihre beiderseitigen Unterthanen in dem gesetzlichen 
Schutze der Waarenbezeichnungen einander gleich zu stellen und zu behandeln, und demgemäß 
die Herzoglich Braunschweig-Lüneburgische Staatszegierung erklärt hat, daß die dortige Ge- 
setzzebung und namentlich die Bestimmungen des § 230 des durch landesherrliches Patent 
vom 10ten Juli 1840 eingeführten Criminalgesetzbuchs für das Herzogthum Braunschweig 
auch zum Schutze der Königlich Sächsischen Unterthanen in den gesammten Herzoglichen 
Landen Anwendung finden sollen; so wird anderer Seits, obschon die Gesetzgebung des 
Königreichs Sachsen in dieser Beziehung an sich schon einen Unterschied zwischen Inländern 
und Ausländern gar nicht aufstellt, durch das unterzeichnete Königlich Sächsische Ministerium 
doch annoch besonders und ausdrücklich hiermit erklärt, daß das im Artikel 252 des Cri- 
minalgesetzbuchs vom 30sten März 1838 enthaltene Strafverbot auch auf die Nachmachung 
von Stempeln, besonderen Kennzeichen oder Etiquetten von Handeltreibenden oder Fabri- 
kanten des Herzogthums Braunschweig Anwendung leidet und Anwendung leiden soll. 
Hierüber ist Königlich Sächsischer Seits die gegenwärtige 
Ministerialerklärung 
ausgefertigt und mit dem Königlichen Insiegel versehen worden. 
Dresden, den 24sten April 1843. 
Das Königlich Sächsische Ministerium der auswärtigen 
—— 
(gez.) von Zeschau. 
  
B. 
We zum Herzoglich Braunschweig-Lüneburgischen Staatsministerium Höchstverordnete 
Staatsminister fügen hiermit zu wissen: 
Nachdem die Herzoglich Braunschweigische und die Königlich Sichsische Staatsregierung 
uͤbereingekommen sind, gegenseitig ihre beiderseitigen Unterthanen in dem gesetzlichen Schutze 
der Wagrenbezeichnungen einander gleich zu stellen und zu behandeln, und demgemäß die 
Königlich Sächsische Regierung erklärt hat, daß die dortige Gesetzgebung und namentlich die 
Bestimmungen des Artikels 252 des Sachsischen Criminalgesetzbuchs vom 30sten März 
1838 auch zum Schutze der Herzoglich Braunschweigischen Unterthanen in den gesammten 
Königlichen Landen Anwendung finden sollen; so wird anderer Seits, obschon vie Gesetz- 
gebung des Herzogthums Braunschweig in dieser Beziehung an sich schon einen Unterschied 
1843. 5
	        
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