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zwischen Inländern und Ausländern nicht aufstellt, durch das unterzeichnete Herzoglich Braun-
schweigische Staatsministerium doch annoch besonders und ausdrückkich hiermit erklärt, daß
das im Artikel 230 des mittelst Patents vom 10ten Juli 1840 publicirten Braunschwei-
gischen Criminalgesetzbuchs enthaltene Strafverbot auch auf die Nachmachung von Stempeln,
besonderen Kennzeichen oder Etiquetten von Handeltreibenden oder Fabrikanten des König-
reichs Sachsen Anwendung leidet und Anwendung leiden soll.
Hierüber ist Herzoglich Braunschweigischer Seits die gegenwärtige Ministerialerklärung
ausgefertiget worden.
Urkundlich des hierunter gedruckten Herzoglichen Geheime-Canzleisiegels und beigefüg-
ter Unterschrift. Braunschweig, den 13ten April 1843.
Herzogl. Braunschw. Lüneb. Staatsministerium.
(gez.) F. Schulz.
—20.) Verordnung,
die Wiederaufhebung der bezüglich des Viehschlachtens wegen Futtermangels unterm
26sten August und 2ten September 1842 getroffenen Maaßregeln betreffend;
vom 1 Sten Mai 1843.
Neckdem die Gründe, welche, in Verfolg des im Laufe des verflossenen Jahres eingetre-
tenen ungewöhnlichen Futtermangels und der dadurch bedingten Verminderung der Viehbe-
stände, zu Erlassung außerordentlicher, auf das Verpfunden des Fleisches von Viehstücken,
welche wegen Futtermangels geschlachtet werden mußten, bezüglichen Bestimmungen Veran-
lassung gaben, dermalen im wesentlichen als erledigt anzusehen sind, so hat das Ministe-
rium des Innern, in Uebereinstimmung mit der vom Finanzministerium erfolgenden Zu-
rücknahme der aus der nämlichen Veranlassung bewilligt gewesenen Schlachtsteuerermäßigun-
gen, den Beschluß gefaßt, die oberwähnten Bestimmungen, wie sie in der Verordnung des
Ministeriums des Innern vom 26sten August 1842 (Gesetz= und Verordnungsblatt, 1 1tes
Stück, no. 32, p. 95) und der Verordnung der Kreisdirection zu Budissin vom 2#ten Sep-
tember 1842 (ibid. 12tes Stück, no. 35, pag. 105) enthalten sind, von und mit dem
Isten Juli dieses Jahres an außer Kraft treten zu lassen.
Es haben sich daher Alle, die es angeht, hiernach gebührend zu achten.
Dresden, am 18ten Mai 1843.
Ministerium des Innern.
Nostitz und Jänckendorf.
Stelzner.
Letzte Absendung: am 27sten Mai 1843.