Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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das Loos entscheidet, durch relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine nicht 
durch speeielle Stimmenabgabe erfolgende Abftimmung ist nur bei sich sofort herausstel— 
lender Einstimmigkeit oder außerdem dann gültig, wenn die anscheinende Minorität auf 
deshalb zu stellende Anfrage specielle Stimmenabgabe nicht verlangt. 
Beschlüsse. 8 53. Die Beschlüsse der Generalversammlungen sind für alle Mitglieder der Actien- 
gesellschaft ohne Unterschied verbindlich. 
Protocolle. 8 54. Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse der Generalversammlungen sind Pro— 
tocolle aufzunehmen und von dem Vorsitzenden, einem Ausschußmitgliede und zwei Actio- 
nären mitzuunterschreiben, auch, mindestens im Auszuge, durch den Druck zu verdffent- 
lichen. " 
Ausschuß. 
Zweck. § 55. Der Ausschuß, welcher dem Directorio berathend und beaufsichtigend zur 
Seite steht, hat, demselben gegenüber, die Rechte und Interessen der Actiengesellschaft 
zu vertreten, soweit dies von letzterer nach § 51 nicht selbst geschieht. 
Mitgliederzahl. 56. Der Ausschuß besteht aus vier und zwanzig Personen. 
Wahl. §57. Von diesen vier und zwanzig Ausschußpersonen werden achtzehn durch die 
in den regelmäßigen Generalversammlungen stimmenden Mitglieder der Actiengesellschaft 
mit Ausschluß der Directoren und des § 73 erwähnten Stellvertreters (8§8 5 1, b u. 52), 
die übrigen sechs aber durch den Ausschuß gewählt. Lehnt ein von der Generalver- 
sammlung Gewählter die Wahl ab, so tritt Derjenige, welcher nach ihm die meisten 
Stimmen hatte, an seine Stelle. 
Befähigung. § 58. Ausschußmitglieder können nicht sein 
a) Diejenigen, welche fallirt oder mit ihren Gläubigern accordirt haben, so lange 
der letzteren vollständige Befriedigung nicht nachgewiesen ist; 
b) Individuen, welche eine entehrende Strafe erlitten haben, oder sonst nach dem 
Ermessen des Ausschusses zur Führung eines solchen Geschäftsamtes für unwür- 
dig erklärt werden; 
c) Personen, welche mit der Compagnie in einem nach Entscheidung des Aus- 
schusses die Befähigung aufhebenden Contractsverhältnisse stehen; 
4) Directorialmitglieder und Beamte der Compagnie. 
Annahme der & 59. Wer die auf ihn gefallene Wahl zum Ausschußmitgliede annimmt, hat vor 
WahlI Antritt seines Amtes bis zu seinem Austritte eine Actie unter Zurüelbehaltung der Di- 
videndenscheine bei der Hauptcasse niederzulegen. 
Amtsdauer. 60. Ende Juni jeden Jahres legen vier Ausschußmitglieder, und zwar drei der 
aus der Wahl der Generalversammlung hervorgegangenen und eines der vom Ausschusse
	        
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