Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

Vorsitzender. 
Stellvertreter 
des Vorsitzen- 
den. 
Legitimation. 
Beschlüsse. 
Protocolle. 
Verantwortlich- 
keit. 
Wirkungskreis. 
( 52) 
s 83. Die Directoren erwählen aus ihrer Mitte auf je ein Jahr und, wenn innerhalb 
dieser Frist das Präsidium sich erledigt, auf den davon noch übrigen Zeitraum einen Vor- 
fitzenden. Derselbe hat, neben den allgemeinen Obliegenheiten eines solchen, alle Schriften 
und Bekanntmachungen, mögen dieselben unter der § 1 angegebenen Firma oder im Namen 
des Directorii ausgefertigt werden, durch Unterzeichnung seines Namens unter Mitunterschrift 
des Bevollmächtigten oder, bei dessen zeitweiliger Abhaltung, eines Directors zu vollziehen. 
(Vergl. 9§ 50 und 54) 
& 84. Ebenmäßig, wie nach dem vorhergehenden Sphen der Vorsitzende, wird ein 
Stellvertreter desselben gewählt, welcher bei zeitweiliger Abhaltung des Ersteren in dessen 
Wirkungskreis allenthalben eintritt. Vermag auch der Stellvertreter nicht zu fungiren, so 
bestimmen die Directoren, welchem Directorialmitgliede die subsidiarische Stellvertretung obliegt. 
§ 85. Die Namen der Directoren und des Stellvertreters sind von dem Ausschusse, 
die Wahl des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters aber ist von dem Directorio, und zwar 
in diesem Falle unter Vollziehung durch sämmtliche Mitglieder des Directorii sofort nach 
erfolgter Wahl nach § 36 bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung bewirkt der Betref- 
fenden vollständige Legitimation. 
8 86. Beschluͤsse des Directorit, zu welchen mindestens drei Abstimmende erforderlich 
sind, werden nach Stimmenmehrheit und bei Stimmengleichheit nach Entscheidung des Vor- 
sitzenden gefaßt. (Vergl. § 44, b) 
& 87. Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse des Directorit sind von einem Mit- 
gliede desselben, dem Stellvertreter, dem Bevollmächtigten oder einem zum Protocolliren be- 
fähigten Rechtskundigen Protocolle aufzunehmen und von den anwesenden Directoren mit- 
zuunterschreiben. 
§88. Für Beschlüsse und Handlungen des Directorif, welche den Statuten zuwider- 
laufen, sowie für grobe Nachlässigkeit ist dasselbe verantwortlich. Rücksichtlich der Vertre- 
tungsverbindlichkeit der einzelnen Directoren gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. 
§#89. Das Directorium ist die ausführende Behörde der Compagnie und hat alle zu 
Erreichung des § 1 gedachten Gesellschaftszweckes dienenden Handlungen zu beschließen und 
zu verfügen, namentlich aber 
a) die Erbauung der Bahn nebst Zubehör nach den auf seinen Vorschlag beziehend- 
lich von der Regierung des Königreichs Sachsen oder von der des Herzogthums 
Sachsen-Altenburg genehmigten Plänen zu veranstalten und die dazu nöthigen 
Grundstücke zu erwerben; 
b) Gelder einzunehmen, zu verwenden und durch Ausleihen gegen vollständige Pfand- 
sicherheit, durch Discontiren guter Wechsel oder auf eine, jedoch nur im Einver- 
ständniß mit dem Ausschusse festzusetzende, sonstige Art und Weise nutzbar anzulegen;
	        
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