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) nach Bedürfniß Darlehne bis zu dem dritten Theile des § 2 angegebenen Capita-
les unter Zustimmung des Ausschusses (& 68) und mit Genehmigung der § 3
genannten Regierungen aufzunehmen und dagegen das Eigenthum der Compagnie
zu verpfänden; "6
d) einzelne von der Compagnie zu vorübergehenden Zwecken erworbene oder entbehr-
lich gewordene Grundstücke im Einverständniß mit dem Ausschusse zu veräußern;
e) alljährlich Ende Juni vorläufige und Ende December Hauptabschlüsse der Rechnun-
gen über Einnahme und Ausgabe zu fertigen und solche dem Ausschusse zu ge-
meinschaftlicher Bestimmung der Diovidendenbeträge (§§ 25 und 26), sowie zur
Prüfung, Monirung und Justificirung (§J 70, e) vorzulegen;
t) mit jedesmaligem Hauptabschluß der Rechnungen ein vollständiges Inventarium
unter Werthsangabe dem Ausschusse zu überreichen;
2) die Actiengesellschaft bei allen und jeden Rechtsangelegenheiten activ und passiv zu
vertreten, insonderheit, wenn die Gesellschaft Processe führt, die erkannten Eide
Namens derselben zu leisten;
b) mit Behorden und dritten Personen zu verhandeln und Verträge aller Art abzu-
schließen;
i) Lehnträger zu bestellen;
k) Vollmachten zu ertheilen;
1) die für den Dienst der Compagnie erforderlichen Personen anzustellen, zu instrui-
ren, zu entlassen und deren Gehalte sowie Remunerationen zu bestimmen — un-
beschadet des den Regierungen für die Dauer der Bauzeit sich vorbehaltenen Rech-
tes zu Ernennung des Oberingenieurs;
m) die Tare für die Beförderung auf der Eisenbahn unter Zustimmung des Ausschus-
ses, jedoch mit Vorbehalt zu gestattender Ausnahmen in einzelnen Fällen, festzusetzen;
n) Alles dasjenige selbstständig zu thun und zu verfügen, was den Generalversamm-
lungen und dem Ausschusse durch die Statuten nicht ausdrücklich vorbehalten, oder
wozu des letzteren Mitwirkung nicht erforderlich ist.
(Vergl. 9§8 4, 5, 7, a, 12, 15, 17, 20, 26, 27, 31, 32, 33, 34, 35, 38, 40,
46, b, 47, 51, 70,, f. 8, 90, 91, 93, 94, 96)
Beamte.
§ 00. Die Beamten der Gesellschaft sind dem Directorio, dessen Vorschriften sie allent= Verantwort-
halben genau nachzugehen haben, für ihre Handlungen verantwortlich. lichkeit.
1843. 10