Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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den letztern als Dividende zu, wogegen der auch dann noch sich etwa ergebende weitere 
Ueberschuß beziehendlich nach Abzug des statutenmäßigen Beitrags zum Reservefonds unter 
sämmtliche Theilnehmer verhältnißmäßig zu vertheilen ist. 
4. Vorstehende Erklärung ist für den Zeitraum von 25 Jahren nach Eröffnung des 
Betriebes auf der ganzen Bahnlinie Seiten der Regierungen, mit alleiniger Ausnahme des 
unnter 5 zu erwähnenden Falles, als unbedingt bindend zu betrachten. Von Ablauf dieses 
Zeitraums an steht es in der Wahl der Regierungen, ob sie das unter Pet. 3 bemerkte 
Verhältniß noch länger fortdauern lassen, oder, entgegengesetzten Falls, die Bahn unter den, 
weiter unten zu erwähnenden, Bedingungen für eigene Rechnung käuflich übernehmen wollen. 
5. Die Verbindlichkeit der Regierungen, rücksichtlich des von ihnen zu vertretenden Theils 
des Anlagecapitals mit ihrem Dividendenanspruche zurückzustehen, ist überdieß und zwar 
sowohl vor als nach Ablauf des unter 3 gedachten 25jährigen Zeitraums dann als erloschen 
zu betrachten, wenn die Bahn während fünf, auf einander folgender, voller Betriebsjahre 
auf das ganze Anlagecapital, mithin einschließlich des von den Regierungen nach 1 und 2 
zugeschossenen Antheils, nach Abrechnung aller Betriebs= und Unterhaltungskosten, einen 
effectiven Reinertrag von mindestens 4 pCt. im jährlichen Durchschnitt gewährt haben sollte. 
6. Die Regierungen behalten sich das Recht vor, das Eigenthum der Eisenbahn nebst 
Zubehbr mittelst Kaufes für ihre resp. Staaten zu erwerben. 
Die Ausübung dieses Ankaufsrechts unterliegt folgenden Bedingungen: 
a) Dasselbe kann, insofern nicht die Bahn schon früher im Wege freier Vereinigung 
in den alleinigen Besitz der Regierungen übergegangen sein sollte, nicht vor Ablauf 
des 25 sten Betriebsjahres nach Eröffnung der ganzen Bahnlinie, der Gesellschaft 
gegenüber geltend gemacht werden. # 
b) Bei Bestimmung der, den Actionärs zu gewährenden Entschädigung, wird der den- 
selben im Durchschnitt der letzten 10 Jahre vor Realisirung des Kaufgeschäfts 
wirklich zu Gute gekommene Dividendengenuß, in nachstehender Weise, als Maaß- 
stab zu Grunde gelegt: 
aa) Zum Behuf dieser Berechnung ist zuvörderst der höchste und der niedrigste der, 
in dem zehnjährigen Zeitraume auf die einzelnen Actien ausgefallenen Jahres- 
erträge auszuscheiden, und die Summe der übrigen, mit acht getheilt, als 
Durchschnittsdividende zu betrachten; 
bb) hat hiernach die letztere 4 pCt. oder weniger betragen, so erhalten die Actio= 
närs den Neunwerth der Actien voll vergütet. 
c) Stellt sich die durchschnittliche Dividende zwar über 4 pCt. ohne jedoch 5 pt. 
zu übersteigen, so sind die Actionärs für diesen Mehrbetrag überdieß noch ent- 
weder durch Fortgewährung einer entsprechenden Rente, oder durch Capitalisirung 
derselben zum 25 fachen Betrage besonders zu entschädigen.
	        
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