Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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dd) Letzteres hat zwar auch dann zu geschehen, wenn der Durchschnittsertrag 5 pt. 
überstiegen haben sollte. Da jedoch die von den Regierungen unter Pct. 2 
übernommene Verbindlichkeit, mit dem Dividendengenusse zum Besten der übri- 
gen Aetionärs zurückzustehen, bei längerer Dauer dieses Verhältnisses für die 
Staatscasse mit beträchtlichen Opfern verbunden sein könnte, deren spätere Aus- 
gleichung dann, wenn das Unternehmen den Actionärs einen höhern, den ge- 
wöhnlichen Zinsfuß sogar übersteigenden Gewinn abwirft, eben so thunlich als 
billig ist, so behalten sich die Regierungen für den Fall, daß sie sich länger 
als fünf Jahre — mit oder ohne Unterbrechungen — einer gänzlichen oder 
theilweisen Kürzung ihres Dividendenantheils, zu Gunsten der übrigen Actionärs 
zu unterwerfen gehabt hätten, ausdrücklich das Recht vor, diese Einbuße mit 
der, beim Ankauf der Bahn über 5 pCt. ausfallenden, zu Capital erhobenen 
Durchschnittsrente, insoweit zu compensiren, als erforderlich ist, um ihnen für 
erstere vollständigen Ersatz zu gewähren, als worüber, eintretenden Falls, mit 
der Gesellschaft besondere Abrechnung zu pflegen ist. 
) Es beruht in der Wahl der Regierungen, ob sie den Ankauf der Bahn auf 
einmal bewirken, oder auch nach und nach, mittelst successiver Ausloosung der 
Actien, in den von ihnen beliebig zu bestimmenden Fristen und Naten, realisi- 
ren wollen. Letztern Falls gilt von den, bei jedem Termine zur Verloosung 
gelangenden Actien und der Entschädigung ihrer Inhaber, nach dem Verhältnisse 
der demselben in den, diesem Zeitpuncte vorangegangenen zehn Jahren zugeflos- 
senen Dividendenbezuge analog das nämliche, was vorstehend unter b bestimmt 
worden ist. 
4) Die Regierungen werden von dem, von ihnen beschlossenen, Ankaufe der Bahn 
dem Gesellschaftsdirectorium sechs Monate zuvor amtliche Mittheilung machen, 
nicht minder in dem Falle Sub c jeden Ausloosungstermin und die Zahl der 
jedesmal zur Ausloosung bestimmten Actien demselben drei Monate zuvor zur 
weitern Bekanntmachung ankündigen. 
e) Mit dem Eigenthume der Bahn selbst gehen auch sämmtliche Zubehörungen der- 
selben, an Gebäuden, Grundstücken u. s. w., die Betriebsmittel und Materialvor- 
räthe, nicht minder der etwa vorhandene baare Betriebs= und Reservefonds, so- 
wie überhaupt alle Actien der Gesellschaft, nichts davon ausgenommen, an die 
Staatsregierungen über, welche hinwiederum auch die sämmtlichen Passioen der 
Gesellschaft zur alleinigen Vertretung zu übernehmen haben. 
7. Die Actiengesellschaft ist, den Regierungen gegenüber, verpflichtet, die Sachsisch- 
Bayersche Eisenbahn in der Richtung von Leipzig über Altenburg, Plauen bis 
an die Bayersche Grenze bei Hof, einschließlich einer von Werdau aus nach Zwickau 
herzustellenden Zweigbahn, vollständig auszuführen und innerhalb sechs Jahren zu vollenden.
	        
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