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sitzthums dieser Fürsten und Grafen wird die denselben für den Wegfall der Steuerfrei-
heit aus der Staatscasse zukommende Entschädigung nicht nach Capitalbetrag, sondern dem
Erläuterungsrecesse vom 9ten October 1835 gemäß in einer fortlaufenden Jahresrente
gewährt.
Anfangszeit der §# 4. Die Verzinsung der in Staatsschuldscheinen gewährten Entschädigungscapitale
Verzinsung der und die Verabfolgung der § 3 erwähnten Jahresrente erfolgt von dem Termine ab,
aiiscun sgungos wo das neue Grundsteuersystem eingeführt wird.
Die Verabfol- 5. Die Verabfolgung der Entschädigungscapitale, beziehendlich nebst Zinsscheinen
gung der Ent= und Zinsleisten, an die Betheiligten, geschieht gegen deren Legitimation und Quittung
Fihbigugen durch die Lehns= und Oypothekenbehörden der betreffenden Güter und Grundstücke, denen
zu diesem Zwecke die Entschädigungsbeträge in Staatsschuldscheinen nebst Zinsbogen und
beziehendlich Baarschaft eingehändiget werden. Durch die Empfangsbekenntnisse der ge-
dachten Behörden erlediget sich die Verbindlichkeit des Staatsfiscus gegen die Entschädi-
gungsberechtigten.
Den beiden Lehnhöfen zu Dresden und Budissin bleibt überlassen, sich bei den Aus-
zahlungen der Bezirksämter und beziehendlich Landgerichte zu bedienen.
Die rücksichtlich der geistlichen Grundstücke zu leistenden Entschädigungsbeträge werden
an die betreffende Consistorialbehörde zur weitern Verfügung verabfolgt.
Die Wahrneh- & 6. Sind bei dem Gute oder Grundstücke, für dessen Steuerfreiheit Entschädigung
zain ehee gewährt wird, Realgläubiger, Lehns= oder Fideicommißinteressenten, Erbverpachter, Erb-
nen. zinsherren, Zinsherren oder Wiederkaufsberechtigte als dritte Personen betheiligt und könn-
ten durch die Verabfolgung des Entschädigungscapitals an den Besitzer des Grundstücks
selbst, die Rechte der ersteren verletzt oder gefährdet werden, so haben die § 5 gedachten
Behörden vor Ausantwortung des Entschädigungscapitals an die Betheiligten die Rechte
dieser entfernten Interessenten in derselben Maaße wahrzunehmen, wie solches in den 88
168 bis 190 des Gesetzes über Ablösungen und Gemeinheitstheilungen vom 1 7ten März
1832 in Ansehung der Ablösungscapitale vorgeschrieben ist.
Dagegen steht diesen entfernten Interessenten ein Widerspruch gegen den Betrag der
Entschädigung nicht zu, auch bedarf es der ausdrücklichen Einwilligung der hypothekari-
schen Gläubiger zu deren Verabfolgung in den Fällen nicht, wo nach dem Ermessen der
Lehns= und Syppothekenbehörde eine Gefährdung ihres Interesse daraus offenbar nicht
entstehen kann.
Uebrigens wollen und erklären Wir, daß in Bezug auf die Aufhebung der Steuer-
freiheit und die deshalb gesetzlich zu gewährende Entschädigung das landes= lehnsherrliche
Interesse auf keinerlei Weise berücksichtiget werden soll.