Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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sitzthums dieser Fürsten und Grafen wird die denselben für den Wegfall der Steuerfrei- 
heit aus der Staatscasse zukommende Entschädigung nicht nach Capitalbetrag, sondern dem 
Erläuterungsrecesse vom 9ten October 1835 gemäß in einer fortlaufenden Jahresrente 
gewährt. 
Anfangszeit der §# 4. Die Verzinsung der in Staatsschuldscheinen gewährten Entschädigungscapitale 
Verzinsung der und die Verabfolgung der § 3 erwähnten Jahresrente erfolgt von dem Termine ab, 
aiiscun sgungos wo das neue Grundsteuersystem eingeführt wird. 
Die Verabfol- 5. Die Verabfolgung der Entschädigungscapitale, beziehendlich nebst Zinsscheinen 
gung der Ent= und Zinsleisten, an die Betheiligten, geschieht gegen deren Legitimation und Quittung 
Fihbigugen durch die Lehns= und Oypothekenbehörden der betreffenden Güter und Grundstücke, denen 
zu diesem Zwecke die Entschädigungsbeträge in Staatsschuldscheinen nebst Zinsbogen und 
beziehendlich Baarschaft eingehändiget werden. Durch die Empfangsbekenntnisse der ge- 
dachten Behörden erlediget sich die Verbindlichkeit des Staatsfiscus gegen die Entschädi- 
gungsberechtigten. 
Den beiden Lehnhöfen zu Dresden und Budissin bleibt überlassen, sich bei den Aus- 
zahlungen der Bezirksämter und beziehendlich Landgerichte zu bedienen. 
Die rücksichtlich der geistlichen Grundstücke zu leistenden Entschädigungsbeträge werden 
an die betreffende Consistorialbehörde zur weitern Verfügung verabfolgt. 
Die Wahrneh- & 6. Sind bei dem Gute oder Grundstücke, für dessen Steuerfreiheit Entschädigung 
zain ehee gewährt wird, Realgläubiger, Lehns= oder Fideicommißinteressenten, Erbverpachter, Erb- 
nen. zinsherren, Zinsherren oder Wiederkaufsberechtigte als dritte Personen betheiligt und könn- 
ten durch die Verabfolgung des Entschädigungscapitals an den Besitzer des Grundstücks 
selbst, die Rechte der ersteren verletzt oder gefährdet werden, so haben die § 5 gedachten 
Behörden vor Ausantwortung des Entschädigungscapitals an die Betheiligten die Rechte 
dieser entfernten Interessenten in derselben Maaße wahrzunehmen, wie solches in den 88 
168 bis 190 des Gesetzes über Ablösungen und Gemeinheitstheilungen vom 1 7ten März 
1832 in Ansehung der Ablösungscapitale vorgeschrieben ist. 
Dagegen steht diesen entfernten Interessenten ein Widerspruch gegen den Betrag der 
Entschädigung nicht zu, auch bedarf es der ausdrücklichen Einwilligung der hypothekari- 
schen Gläubiger zu deren Verabfolgung in den Fällen nicht, wo nach dem Ermessen der 
Lehns= und Syppothekenbehörde eine Gefährdung ihres Interesse daraus offenbar nicht 
entstehen kann. 
Uebrigens wollen und erklären Wir, daß in Bezug auf die Aufhebung der Steuer- 
freiheit und die deshalb gesetzlich zu gewährende Entschädigung das landes= lehnsherrliche 
Interesse auf keinerlei Weise berücksichtiget werden soll.
	        
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