(71)
namen besondere Sorgfalt zu verwenden ist, bis zum 3 1 sten December dieses Jahres an das
Directorium des statistischen Vereins einzusenden, welches wegen Erledigung gefundener Zwei-
fel und Mängel in Gemäßheit der Allerhöchsten Verordnung vom 1sten November 1836
(S. 303 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1836) sich an die Behörden un-
mittelbar zu wenden hat, und diesen die Listen nach gemachtem Gebrauche zurücksenden wird.
6. Auch dießmal kommt in allen vorstehend nicht geänderten Bestimmungen die Ver-
ordnung vom 15ten Mai 1832 (S. 309 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre
1832) zur Anwendung.
Dresden, am 29sten Juli 1843.
Ministerium des Innern.
Nostitz und Jänckendorf.
Kuhn.
. 209.) Bekanntmachung
derjenigen Geldsätze, wornach fernerweit, von und mit dem Termine Michael 1843
ab, die später zahlbar werdenden unzinsbaren Kammercreditcassenscheine unter Lit. E.
zur Einlbsung gebracht werden können;
vom 25sten Juli 1843.
Duc die der Bekanntmachung Lom 21 sten Mai 1833 (S. 43 der Gesetzsammlung
vom Jahre 1833) beigedruckte Seala unter □ ist bereits die planmäßige Zahlungsordnung,
welche in Ansehung der unzinsbaren Kammerereditcassenscheine unter Lit. E. (sogenannten
Spitzscheine) zu beobachten, ingleichen der damalige, unter Abrechnung vierprocentiger Zwi-
schenzinsen, festzustellen gewesene Einlbsungswerth für die in spätern Terminen fällig werden-
den Scheine, zur allgemeinen Kenntniß gebracht worden.
Da nun jener Einlösungswerth, nachdem seit dessen Feststellung ein Zeitraum von Zehn
Jahren verflossen, nicht füglich weiter zum Anhalten dienen kann, gleichwohl aber es auch
gegenwärtig noch manchem Inhaber solcher Scheine erwünscht sein dürfte, sich derselben vor
Eintritt der Verfallzeit im Wege der Discontirung zu entledigen, so findet das Finanzmini-
sterium sich bewogen, in der unter D angefügten Scala anderweit diejenigen Geldsätze bekannt
zu machen, wornach, von und mit dem Termine Michael 1843 ab, allen Inhabern der später
zur Zahlbarkeit gelangenden unverzinslichen Kammercreditcassenscheine nachgelassen werden
mag, selbige bei der Staatsschuldencasse, gegen Empfangnahme der betreffenden Baarzahlung,
zu realisiren. Dresden, am 25sten Juli 1843.
Finanz-Ministerium.
von Zeschau.
Wilcken.
e